Ich erwarte demnächst einen Gerichtsbeschluss! Wie dieser aussehen wir ist unbekannt...
Bezogen vor ALG II wurde ALG und Wohngeld.
ZEITRAUM ist Juni 2006 und folgende.
Wir sind seinerzeit eine Bedarfsgemeinschaft aus BAföG-Empfängerin, dem gemeinsamen Kind und mir gewesen.
Bis unlängst musste ja jeder einen Wohngeldantrag abgeben. Jeder bekam hier einen Bescheid: Und zwar ich für 2 Personen (Kind + ICH) und meine Lebensgefährtin ebenfalls für 2 Personen (Kind + SIE). Gekürzt wurde der Gesamtbetrag auf einen 3-Personen-Haushalt.
Alles rechtens soweit, nach meiner Auffassung.
§ 24 SGB II
sagt nach wie vor: ... und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld.
Mittlerweile ist das WoGG geändert worden, sodass nur noch einer wohngeldberechtigt ist und Zuordnungsprobleme bei der Zuschlagsberechnung nicht mehr signifikannt sind..
Die Berechnung des Zuschlages ist insoweit klar, dass ausschließlich mein bezogenes ALG und das erhaltene Wohngeld (Ich habe beide Wohngeldzahlungen bekommen!) dem ALG II-Anspruch gegenüber gestellt werden.
Aufgrund des BAföG-Bezuges (KEIN Schüler-BAföG - Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Abs. 1 SGB II
) meiner Lebensgefährtin wären das mein Kind und ich mit unseren ALG II-Ansprüchen und den KdU in Höhe von 2/3, die meinem vorher bezogenem ALG und den GESAMTEN erhaltenen Wohngeld gegenüber zu stellen wären.
Wir sind insofern auch nicht verheiratet,,,
Ist meine Rechtsauffassung insoweit richtig?
Weitere Frage: Der Verweis in § 24 auf insbesondere § 19 SGB II
besagt, die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU).
Ist es somit folgerichtig, dass bei unangemessener Miethöhe dann nur die angemessene bei der Zuschlagsberechnung Ansatz finden kann?
Vielen Dank!!!
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
ALGALG Wohngeld
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ihre Auffassung bezüglich Ihrer ersten Frage ist korrekt.
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt.
Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei spielt eine Rolle die Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie die durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment . Soweit die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind die tatsächlichen Kosten so lange als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch z.B. einen Wohnungswechsel die Unterkunftskosten zu senken. In der Regel wird für entsprechende Maßnahmen der Kostensenkung ein Zeitraum von 6 Monaten vorgesehen, in dem die Leistungen weiter gezahlt werden.
Bei für die jeweilige Region überteuerten Unterkunftskosten werden grds. und spätestens nach 6 Monaten dann nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bei der Berechnung in Ansatz gebracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann und keine umfassende Rechtsberatung ersetzt.