Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie aufgrund des Bezuges von BaföG keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen und Wohngeld haben.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete. Dieses kommt nur in Betracht, wenn man kein ALG II erhält und keinerlei BAföG-Anspruch mehr besteht.
Es spielt somit bei Ihrem Wohngeld keine Rolle mehr, ob Sie den Wohngeldbescheid beim Sozialamt noch vorlegen.
Es besteht lediglich die Möglichkeit als BAföG-Empfängerin evt. Wohngeld für eigene Kinder zu erhalten, sofern für diese nicht selbst schon andere Sozialleistungen in Betracht kommen.
Gem. § 7
V SGB II besteht des Weiteren kein Anspruch auf Sicherung zum Lebendunterhalt, wenn BaföG bezogen wird.
Zu Unrecht ausbezahltes ALG II kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44
ff. SGB X zurückgefordert werden.
Hierbei wird dem Empfänger der zu Unrecht erhaltenen Leistungen ein gewisser Vertrauensschutz gewährt.
Bei Ihnen wäre wohl die Vorschrift des § 45 SGB X
anwendbar, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Diese Vorschrift ist im Anhang angefügt.
Es findet hier eine Interessenabwägung im Einzelfall statt, ob die Zahlungen aus der Vergangenheit zurückgefordert werden. Diese Abwägung wird insbesondere dann zugunsten der Behörden ausfallen, wenn der Begünstigte durch falsche Angaben den Fehler selbst herbeigeführt hat oder wenn der Begünstigte hätte erkennen müssen, dass der Verwaltungsakt unrichtig ist.
Sollte eine Rückforderung rechtmäßig erfolgen und können Sie den überbezahlten Betrag nicht in einer Summe begleichen, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Die gleiche Problematik wird sich bei dem bezogenen Wohngeld stellen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
§ 45 SGB X
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580
der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend
Diese Antwort ist vom 05.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Das ALG II habe ich für meinen Sohn nur bezogen. Ich als Studentin habe keinen Anspruch.
Ist es in dem Fall auch so, dass ich das ALG II für Kind unzurecht bezogen habe? Das Wohngeld habe ich auch unzurecht bezogen. Aber ich konnte nicht wissen, dass der BaföG -Antrag bewilligt wird. Es war ein Härtefall- Antrag, der nur deswegen bewilligt wurde, weil:
-Deutsch nicht meine Muttersprache ist
-allein erziehend
-Studium selber finanzierend
-Krankheit (ca. 2 Jahre)
Wenn ich mich darauf beruhen kann, dass ich nicht wissen könnte, dass der BaföG bewilligt wird, dann kommt jetzt wieder das Problem mit dem Wohngeldbescheid, den ich bei der Arge versäumt habe abzugeben. Wäre unter Umstände eine psychische Erkrankung
bzw, ich sage es jetzt -mittelschwere Depression infolge häuslicher und familiärer Probleme- auch ein mildernder Umstand für den versäumten Wohngeldbescheid? Ich meine, ich habe es nicht absichtilich gemacht, mir ging es einfach so schlecht, dass wenn ich jetzt zurückblicke, ich gar nicht mehr weiß, wie ich alles geschafft habe.
Und noch Mal vielen Dank für Ihre Hilfe. Die Antwort hat mir sehr geholfen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn Sie von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, gilt dies nicht für Familienangehörige und somit auch nicht für Ihr Kind.
Studierende Eltern können für ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II
beantragen, wenn ihr Einkommen den festgeschriebenen Bedarf nach dem SGB II nicht erreicht.
Als Einkommen des Kindes werden insbesondere das Kindergeld und ein Unterhaltsanspruch angesehen.
Der Name des Kindsvaters muss bei der Beantragung von Sozialhilfe grundsätzlich genannt werden, da der Anspruch gegen ihn vorrangig gegen über Leistungen des Sozialamtes ist.
Grundsätzlich erhält man Wohngeld nur, wenn keine anderen Leistungen wie ALG II oder BaföG bezogen werden. Also ist ALG II vorrangig, so dass das Arbeitsamt grundsätzlich zunächst entscheidet und danach erst über den Wohngeldantrag entschieden wird.
Da Sie keinen Anspruch auf Wohngeld hatten und dieser Anspruch auch keine Auswirkungen auf den Bezug von ALG II oder BaföG hat, kann das Nichtvorlegen des Wohngeldbescheides vom Arbeitsamt Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Sollten Sie dennoch Probleme diesbezüglich bekommen, können Sie Ihre Krankheit zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung ins Spiel bringen. Ihnen könnte nämlich höchstens vorsätzliches Verschweigen von Einkommen vorgeworfen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)