Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag tatsächlich der Befristungsgrund "Geschäftsaufgabe" iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG angegeben ist, wäre eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses über den 1.1.2022 bis zur tatsächlichen Schließung des Betriebs möglich. Denn einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben Sie nur, wenn der Befristungsgrund weggefallen oder der Befristungszweck erreicht worden ist, Sie aber - ohne Änderung des Vertrags - weiter auf Grundlage der bisherigen Befristung beschäftigt werden.
Nun ist in der Verlängerung des Mietvertrages Ihrer Arbeitgeber*in nicht unbedingt der endgültige Wegfall des Befristungsgrundes "Geschäftsaufgabe" (bzw. eigtl. vorübergehender Bedarf an Ihrer Arbeitskraft iSd. § 14 Abs. 1 Nr. TzBfG) zu sehen. Ihr/e Arbeitgeber*in könnte argumentieren, dass dieser Befristungszweck erst später, nämlich nach Ablauf des verlängerten Mietverhältnisses erreicht wird, sodass ein Befristungsgrund nach wie vor gegeben ist. Hier müsste man einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen, um die Wirksamkeit der Klausel und den angegebenen Befristungsgrund genauer prüfen zu können.
Sofern Sie i.Ü. nach Wegfall des Befristungsgrundes nach Erreichen des Befristungszwecks weiterbeschäftigt werden, wird gem. § 15 Abs. 5 TzBfG automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, wenn der/die Arbeitgeber*in nicht unverzüglich widerspricht. Dies könnten Sie bereits jetzt geltend machen, mit dem Risiko, dass der AG wie o.g. argumentiert und das Arbeitsverhältnis nicht entfristet wird. Sie können alternativ auch den 1.1.2022 abwarten und schauen, ob Sie bis dahin einen neuen (ggfl. befristeten) Vertrag erhalten oder nach dem 1.1.2022 einfach weiterbeschäfttigt werden. Denn die Entfristung des Arbeitsverhältnisses können Sie innerhalb von 3 Wochen nach Ende der Befristung (siehe § 17 TzBfG) klageweise geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Was ist wenn der Betrieb weiterläuft (ist ja sicher, ich bin 62 Jahre, der Mietvertrag läuft bis Dez. 2024, bin ich in Rente), läuft dann mein Vertrag ohne Kündigung aus am 31. Jan. 2022 aus? Bin ich dann evtl. arbeitslos, obwohl der Betrieb ja weiterläuft, und der Befristungsgrund ja nicht mehr gegeben ist, bzw. bereits am 01. Sept 2021 nicht mehr war.?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Betrieb nach Ablauf des 31.1.22 weitergeführt wird, könnten Sie - je nachdem was nun konkret im Arbeitsvertrag vereinbart wurde - zumindest einen Weiterbeschäftigungsanspruch haben, den Sie aber geltend machen und ggfl. durchsetzen müssen. Hier müssen Sie die o.g. Klagefrist einhalten. Ansonsten liefe der Vertrag aus, wenn Sie untätig bleiben.
Nur damit keine Missverständnisse entstehen: man kann, wie gesagt, nicht zwingend davon ausgehen, dass der Befristungsgrund am 1.9.21 weggefallen ist. Denn die Betriebsschliessung kann auch noch später erfolgen. Allerdings haben Sie (je nach Befristungsabrede im Arbeitsvertrag) solange einen Beschäftigungsanspruch, bis der Befristungszweck - nämlich die Betriebsschliessung - erreicht wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Volkan Ulukaya
Rechtsanwalt