Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie teilen mit, dass Sie einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag unter den Bedingungen des TV-L haben.
Aufgrund der Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag gilt nicht nur § 34 des TV-L, sondern der TV-L insgesamt, so dass die allgemeinen gesetzlichen Regelungen z.B. des BGB und des TzBfG nicht zur Anwendung kommen, soweit in dem Tarifvertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Aus dem TV-L ist ein Kündigungsausschluss aufgrund Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich, insofern verweisen Sie zu Recht auf § 34 Abs. 1 TV-L.
Denn durch den Verweis auf den Tarifvertrag ist diese Kündigungsfrist auch für das befristete Arbeitsverhältnis, vorbehaltlich etwaiger anderer vertraglicher Regelungen, vereinbart.
In Ihrem Fall ist jedoch fraglich ob § 34 Abs. 1 TV-L., oder § 30 Abs. 5 TV-L maßgeblich ist, denn letztere Vorschrift enthält die besonderen Kündigungsfristen für zulässig befristete Arbeitsverträge aus dem TV-L.
Sofern Sie jedoch darauf verweisen, dass speziell in Ihrem Vertrag zur Vereinbarung der Kündigungsfrist auf den § 34 TV-L verwiesen wird, so kann dies als gesonderte Vereinbarung betrachtet werden, sodass die dort enthaltenen Kündigungsfristen für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses maßgeblich sind.
Darüber hinaus haben Sie zu Recht erkannt, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 2 TV-L den Passus enthält, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Hochschulbetriebes anzuwenden ist.
Insofern sind die Kündigungsfristen des § 34 TV-L aufgrund zumindest vertraglicher Vereinbarung und generell aus tarifvertraglichem Recht allein für Sie maßgeblich.
Für die anzuwendende Kündigungsfrist des § 34 TV-L ist dann wiederum die Dauer Ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit maßgeblich.
Darüber hinaus möchte ich Sie abschließend darauf hinweisen, dass Sie durch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis eventuell einen etwaigen Leistungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gefährden und Ihnen dadurch eine Sperrzeit auferlegt werden kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen vorerst weiterhelfen konnten Ihnen einen rechtlichen Überblick in Ihrer Angelegenheit zu gewähren. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption bei Konkretisierungsbedarf auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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