Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich möchte Sie zunächst darauf aufmerksam machen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen und über diese Plattform nur eine erste Orientierung gegeben werden kann.
Aufgrundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich Ihre Fragen gern wie folgt:
grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig, auch ohne sachlichen Grund.
Das Arbeitsverhältnis kann während der Gesamtdauer von 2 Jahren insgesamt dreimal verlängert werden, wobei sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar anschließen muss.
Allerdings ist die Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, eine Befristung ohne sachlichen Grund an eine solche, die aus sachlichem Grund erfolgte, anzuschließen.
In Ihren Fall scheint es so zu sein, dass die Arbeistverträge über die jeweiligen befristeten Zeiträume nicht in Ordnung sind.
Grund dafür ist - wie bereits oben erläutert-, dass eine Befristung ohne Sachgrund einer Sachgrundbefristung folgt und somit die Befristung unwirksam ist mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Somit genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Gemäß § 9 MuSchG
können Sie daher bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht wirksam gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangeschaft bekannt war oder nach Zugang der Kündigung rechtzeitig bekannt gemacht wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen zu Ihren Fragen weiter helfen. Sollte noch etwas unklar sein, dann benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
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