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Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund

30. April 2007 14:34 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte kurz meine Situation schildern und danach meine Fragen stellen.

Seit Oktober 2003 hatte ich einen befristeten Arbeitsvertrag bis 28.02.2007 nach BAT als Elternzeitvertreter. Die zu vertretende Kollegin hat vor Ablauf der Elternzeit die Stelle gekündigt und ist in eine andere Gemeinde gezogen und hat dort eine neue Stelle angenommen.

Als Anschlussvertrag habe ich erneut einen befristeten Vertrag auf gleicher Stelle nach TVöD erhalten, diesmal aber ohne Sachgrund nur kalendarisch befristet bis 31.12.2007.

In Auswertung der Fallkonstellation und Ihrer Fallbeispiele komme ich zu dem Schluss, dass die kalendarische Befristung auf eine Befristung mit Sachgrund, hier Elternzeitvertretung, nach § 14 II Satz TzBfG nicht möglich ist und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Unwirksamkeit der Befristung begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. §16 TzBfG .

1. Ist die rechtliche Bewertung der Fallkonstellation richtig?
2. Hat der AG die Möglichkeit dann über Kündigung das Arbeitsverhältnis zu beenden?
3. Ist es ratsam die Unwirksamkeit der Befristung vor Ablauf des 31.12.2007 dem AG anzuzeigen?

Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.

1.) Die rechtliche Bewertung ist zutreffend. Folgt eine Befristung ohne Sachgrund einer Sachgrundbefristung, so ist die Befristung unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als unbefristet gilt.

2.) Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mit der Einschränkung aus § 16 TzBfG , d.h. er kann das Arbeitsverhältnis frühestens zum vereinbarten Ende der unwirksamen Befristung ordentlich kündigen. Hiergegen könnten Sie sich mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen und müssten dies auch, wenn Sie deren Wirksamkeit angreifen wollen. Das Vorgehen hiergegen sollten Sie rechtzeitig mit einem Kollegen vor Ort besprechen.

3.) Wenn Ihr Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Befristung kennt, steht nach Ihren Angaben zu vermuten, dass er das Arbeitsverhältnis frühzeitig zum vereinbarten Ende kündigt. Sollte er dies z.B. erst kurz vor dem Ende wissen und er kündigt tatsächlich ordentlich, hätte dies den Vorteil, dass sich das Arbeitsverhältnis in jedem Fall um die einzuhaltende Kündigungsfrist verlängern würde. Eine Kündigungsschutzklage wäre dann auf Ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (s.o.).

Unternehmen Sie gar nichts, besteht für Sie die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung zu klagen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Nach alledem empfehle Ihnen, Ihrem Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Befristung derzeit noch nicht anzuzeigen.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

www.jeromin-kraft.de

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