Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gemäß § 15 Abs. 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine Vertragsstrafenregelung bedeutet jedoch nicht, daß damit einzelvertraglich ein Kündigungsrecht vereinbart ist.
Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll der Arbeitnehmer verpflichtet werden, im Falle der Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Grundsätzlich ist eine Vertragsstrafe im Einzelarbeitsvertrag zulässig. Unzulässig ist eine Vertragsstrafe jedoch dann, wenn dadurch das Kündigungrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt wird (vgl. § 622 Abs. & BGB), da die Vertragsstrafe in diesem Fall gegen ein Gesetz vertößt.
In Ihrem Fall schränkt die Vertragsstrafe das Kündigungsrecht allerdings nicht ein, da ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, der innerhalb der Befristung nicht gekündigt werden kann.
2.
D. h. vor Ablauf der Befristung scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Anhaltspunkte, wonach eine fristlose Kündigung zulässig sein könnte (z. B. wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers), ergeben sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht.
3.
Würden Sie also vertragswidrig kündigen, müßten Sie mit arbeitsgerichtlichen Schritten des Arbeitgebers rechnen, die sich nicht nur in der Zahlung der Vertragsstrafe zu erschöpfen brauchen. Grundsätzlich schulden Sie aufgrund des Arbeitsvertrags für die Zeit, für die der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Ihre Arbeitsleistung.
4.
Dafür, daß die Vertragsstrafe nur für die Probezeit gelten soll, sind keine Anhaltapunkte ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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