Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Frage will ich unter Zugrundelegung Ihres Sachverhaltes wie folgt beantworten, wobei dies unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes lediglich einen ersten rechtlichen Überblick bieten kann:
Als Student können Sie sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V
von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Für diese Befreiung ist auch grundsätzlich kein Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erforderlich.
Ihre Frage, ob anderweitiger Versicherungsschutz erworben werden muss, ist aber nach der durch die Gesundheitsreform eingetretenen „Versicherungspflicht für Jedermann“ aber mit Ja zu beantworten, andernfalls werden bei Neu-Versicherung eben ggf. rückwirkende Beiträge fällig.
Allerdings bestimmt § 8 Abs. 2, dass diese Befreiung bzw. der Antrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen ist.
Hier der Gesetzestext:
„(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.“
Dieser Zeitraum ist bei Ihnen bereits abgelaufen, so dass ein nunmehriger Antrag verfristet wäre.
Zur weiteren Aufklärung:
Als Student sind Sie versicherungspflichtig und daher natürlich auch einer Beitragspflicht unterworfen. Der von Ihnen genannte monatliche Beitrag deckt sich mit meinen Erfahrungswerten.
Die beschriebene Nachforderungspraxis der KV ist leider gängige Praxis und rechtlich schwer angreifbar.
Ein Ansatzpunkt wäre ein Erlass bzw. Stundung.
Nach § 76 SGB IV
können Beitragsansprüche nämlich
entweder gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
oder erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Dies wäre mit Hintergrund des von Ihnen beschriebenen „Fehlers“ der Deutschen Rentenversicherung denkbar.
Ich kann zunächst nur raten, sich sowohl mit der DRV und der KV in Verbindung zu setzen, um die gesamte Problematik zur erörtern, um einer Nachzahlung zu entgehen, eine Stundung bzw. ein Erlass sollten ebenfalls möglich sein.
Ich möchte mir gerne etwas Zeit nehmen, um die einschlägigen Paragraphen zu überprüfen und werde Ihnen im Wege der Antwortergänzung noch ergänzende Informationen liefern.
Nutzen Sie in der Zwischenzeit ggf. auch die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
Hier die versprochene Ergänzung, wobei ich leider vollumfänglich auf das Gesagte verweisen muss.
Suchen Sie den Kontakt zur kV und DRV, um eine gerechte Lösung zu finden.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander J. Boos
-Rechtsanwalt-