Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:
Zunächst ist voranzustellen, daß Ihnen Ihr Arbeitgeber zwar während der Elternzeit keine Kündigung aussprechen darf, dieses Kündigungsverbot mit Ablauf der Elternzeit aber endet, so daß, sofern besondere Gründe vorliegen, ab dem 03.09. eine Kündigung grundsätzlich möglich sein kann.
Nach Ihrer Schilderung genießen Sie aber den besonderen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie
- auf betriebsbedingte Gründe gestützt werden kann,
- Gründe in Ihrem Verhalten oder
- Gründe in Ihrer Person
vorliegen.
Ein betriebsbedingter Grund könnte sich z.B. daraus ergeben, daß sich die Auftragslage des Büros verschlechtert hat und man konkret Ihren Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr halten kann. Das müsste der Arbeitgeber aber im Streitfalle konkret nachweisen.
Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitgeber Ihre Stelle während der Elternzeit neu besetzt hat und mit einer Mitarbeiterin besetzt hat, die ihn weniger kostet. Denn Sie haben einen Anspruch darauf, nach Ablauf der Elternzeit ihren vertraglichen Arbeitsplatz zurückzubekommen.
Kündigt Ihnen der Arbeitgeber gleichwohl, sollten Sie für sich entscheiden, ob Sie sich gegen die Kündigung wehren, also Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Das müsste allerdings binnen 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geschehen. Wehren Sie sich nicht, ist die Kündigung mit Ablauf der 3-Wochen-Frist, sofern sie formell wirksam ist, nicht mehr damit angreifbar, daß der Kündigungsgrund nur vorgeschoben ist. Das Arbeitsverhältnis endet dann. Deshalb sollten Sie eine Kündigung unbedingt anwaltlich prüfen lassen.
Eine Abfindung muß Ihnen der Arbeitgeber nicht zahlen; einen Anspruch darauf haben Sie, sofern nicht arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, nicht. Möglicherweise bietet er Ihnen gleichwohl eine Abfindung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung an, um Sie zum Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zu bewegen. Eine solche Vereinbarung dürfte aber dazu führen, daß Sie bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld bekommen, da Sie damit dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes zugestimmt haben.
Macht man Ihnen also das Angebot einer Aufhebungsvereinbarung, um das Problem einer Kündigung, die man ggf. nicht wirksam begründen kann, zu umgehen, sollten Sie diese nicht sofort unterschreiben, sondern zunächst anwaltlich prüfen lassen. Eine Abfindung dürfte nur dann Sinn machen, wenn die Sperrzeit dadurch kompensiert wird und Ihnen also keine finanziellen Nachteile entstehen.
Sofern vertraglich keine längere Frist vereinbart ist, ergibt sich die Kündigungsfrist aus § 622 BGB
.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Demnach beträgt die Kündigungsfrist in Ihrem Fall, da Sie länger als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre dort beschäftigt sind, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Es gilt aber zu beachten, daß bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.
Fazit:
Sie haben das Recht, nach Ablauf der Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Eine Aufhebungsvereinbarung müssen Sie nicht unterschreiben.
Eine Kündigung des Arbeitgebers wäre nur sozial gerechtfertigt, wenn die oben beschrieben Gründe vorliegen. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Kündigung nicht akzeptieren, sondern können sich dagegen vor dem Arbeitsgericht wehren und Ihren Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz einklagen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Wie hoch bzw. wie bemisst sich denn die Abfindung? Ist das eine Faustregel = Halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr? Zählen die 3 Jahre Elternzeit als Beschäftigungsjahr auch mit?
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Grundsätzlich können Sie darauf beharren, daß eine Kündigung unwirksam wäre, deshalb sollten Sie auch den Preis für die Aufgabe des Arbeitsplatzes selbst bestimmen.