Sehr geehrter Ratsuchender,
die neue eingefügte Vorschrift in dem Vertragsentwurf ist meines Erachtens unwirksam. Hierzu sollten Sie sich allerdings ausschließlich auf § 13 Abs. 1 BUrlG
berufen.
Denn Ihrem Argument, es läge ein Verstoß gegen § 3 BUrlG
vor, konnte der Arbeitgeber in der Tat dadurch entgegentreten, dass die Unterschreitung des Mindesturlaubs zulässig ist, weil es in der Hand des Arbeitnehmers liegt, hierauf zu verzichten. Nur die Vereinbarung eines geringeren Urlaubsanspruchs wäre insoweit unzulässig. Außerdem setzt § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG
für das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Urlaub gewährt und auch genommen wird.
Auch ein Widerspruch zu § 9 BUrlG
greift hier nicht durch, denn auch bei einer Übertragbarkeit des Urlaubs kann es zu einem Verfall kommen, wenn nicht rechtzeitig Genesung eingetreten ist.
Entscheidend ist jedoch, dass von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG
zu Ihren Ungunsten abgewichen wird, was gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG
nicht zulässig ist. In der Tat liegt hier eine unwirksame Einschränkung Ihrer Rechte vor, da Sie eben nicht mehr bei Vorliegen betrieblicher oder persönlicher Gründe eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres verlangen können.
Wenn Ihnen der Arbeitgeber Ihnen (im Gegenzug) eine Besserstellung in Aussicht stellt, dadurch dass der Urlaub nicht mehr genehmigt, sondern nur genommen werden muss, wird dadurch die Unwirksamkeit der anderen Klausel nicht berührt.
2.
Dass Sie in dem Vertrag an einer Stelle als Mitarbeiter bezeichnet werden und nicht wie in der einleitenden Definition als Arbeitnehmer, dürfte sich kaum auf den entsprechenden Passus auswirken. Denn insoweit ergäbe eine Auslegung des Vertrages nach §§ 133
, 157 BGB
, dass Sie gemeint sind. Wenn der Vertrag aber ohnehin geändert werden soll (worauf Sie sich nicht einlassen müssen), kann die Stelle natürlich auch zur Klarstellung ausgebessert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen in der gebotenen Kürze hinreichend und verständlich beantworten. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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