Sehr geehrte Ratsuchende,
hier werden Sie die verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 BGB
einhalten müssen, wobei der Kündigungszeitpunkt mit der einzelvertraglichen Abrede in Einklang zu bringen ist.
Dieses bedeutet für Sie, dass zum 30. September gekündigt werden kann.
Sofern nach Ihrer Sachverhaltsschilderung das KSchG nicht anwendbar ist, ist gleichwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gewisser Schutz dadurch gewährleistet, dass die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen darf, also die Auswahl nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hätte; willkürliche oder sachfremde Motive wären also angreifbar.
Aber davon ist in Ihrem Fall nicht auszugehen, da die vergleichbare Mitarbeiterin zwar noch nicht genauso lang beschäftigt ist, aber zwei unterhaltsberechtige Kinder haben, bzw. eine bessere Qualifikation.
Hierzu kommt aber auch, was ebenfalls zu beachten ist, dass offenbar Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung bestehen, auf die Sie auch zusätzlich hinweisen sollten.
Dann aber wird die Mitarbeiterin diese Kündigung nicht angreifen können, da keine willkürliche oder sachfremde Motive ersichtlich sind.
Eine schnellere Beendigung wäre nur durch Aufhebungsvertrag möglich, was aber dann auch das Einverständnis der Mitarbeiterin voraussetzen würde.
Dieses könnte ggfs. mit einer sofortigen Freistellung unter Beibehaltung der Vergütung für einige Monate (ggfs. drei Monate Zahlung ohne Gegenleistung) erreicht werden, hängt aber vom Verhandlungsgeschick ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sofortige Freistellung käme für mich infrage. Allerdings geht das dann doch nur für die nächsten 6 Monate aufgrund der verlängerten Kündigungsfrist.So wie ich das sehe ist ohnehin davon auszugehen, daß die Mitarbeiterin sich krankschreiben lassen wird.Deshalb nochmal meine Rückfrage. Habe ich es richtig verstanden, daß ich am 31.3.11 zum 30.9. am besten unter Hinweis auf verhaltensbedingte Kündigung kündigen kann und dann diese Mitarbeiterin nur sofort "los werde" indem ich sie sofort frei stelle? Eine Abfindung möchte ich keinesfalls zahlen.
Ansonsten möchte ich mich noch herzlich für die schnelle Antwort bedanken M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, das haben Sie richtig verstanden, es kann zum 30.09.2011 gekündigt werden, wenn die Kündigungserklärung zum Ende dieses Monats zugeht, wobei der ZUGANG entscheidend ist.
In der Kündigungserklärung braucht kein Grund angegeben werden; gleichwohl würde ich Ihnen dringend dazu raten, auch alle Gründe aufzuführen, also auch die Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung.
Eine Abfindung wäre nur zu zahlen, wenn Sie diese anbieten; da ich dieses ausschließe, entfällt ein Abfindungsanspruch der Mitarbeiterin.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle