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Bedingungen für die Kündigung von Mitarbeitern im Kleinbetrieb

| 19. März 2011 17:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:17

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Inhaber eines Kleinbetriebes mit 6 Angestellten und 1 Azubi (schon vor 2004 fiel mein Betrieb unter Kleinunternehmerregelung). Ich möchte einer 47-jährigen Mitarbeiterin kündigen, die bereits seit 15 Jahren (seit dem 01.03.1996) bei mir beschäftigt ist. Ihre im Arbeitsvertrag geregelte Kündigungsfrist beträgt "6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres oder 1 Monat zum Monatsschluß".Muß ich die verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten oder kann ich spätestens am 31.3.2011 zum 30.04.2011 kündigen? Die Mitarbeiterin ist angelernt und hat also keine Berufsausbildung für ihre gegenwärtige Tätigkeit. Muß ich eine Sozialauswahl berücksichtigen? In meinem Fall gibt es noch eine seit 1,5 Jahren angestellte, gelernte Mitarbeiterin mit 2 kleinen Kindern und eine ledige, seit 15 Jahren angestellte und über die bloße Berufsausbildung hinaus fortgebildete Mitarbeiterin. Die Kündigung soll erfolgen, da es zu großen Spannungen unter den Mitarbeiterinnen gekommen ist, die maßgeblich von der zu kündigenden Mitarbeiterin geschürt werden. Um den Betriebsfrieden wieder herzustellen ist nach meiner Meinung eine Kündigung unumgänglich. Mein Ziel ist es, diese Mitarbeiterin so schnell als möglich aus der meinem Betrieb zu entfernen.
Für eine schnelle und verbindliche Antwort, wie ich mein Ziel gesetzessicher und schnell erreichen kann wäre ich Ihnen äußerst dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

M.

19. März 2011 | 18:15

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier werden Sie die verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 BGB einhalten müssen, wobei der Kündigungszeitpunkt mit der einzelvertraglichen Abrede in Einklang zu bringen ist.

Dieses bedeutet für Sie, dass zum 30. September gekündigt werden kann.


Sofern nach Ihrer Sachverhaltsschilderung das KSchG nicht anwendbar ist, ist gleichwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gewisser Schutz dadurch gewährleistet, dass die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen darf, also die Auswahl nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hätte; willkürliche oder sachfremde Motive wären also angreifbar.

Aber davon ist in Ihrem Fall nicht auszugehen, da die vergleichbare Mitarbeiterin zwar noch nicht genauso lang beschäftigt ist, aber zwei unterhaltsberechtige Kinder haben, bzw. eine bessere Qualifikation.

Hierzu kommt aber auch, was ebenfalls zu beachten ist, dass offenbar Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung bestehen, auf die Sie auch zusätzlich hinweisen sollten.

Dann aber wird die Mitarbeiterin diese Kündigung nicht angreifen können, da keine willkürliche oder sachfremde Motive ersichtlich sind.


Eine schnellere Beendigung wäre nur durch Aufhebungsvertrag möglich, was aber dann auch das Einverständnis der Mitarbeiterin voraussetzen würde.

Dieses könnte ggfs. mit einer sofortigen Freistellung unter Beibehaltung der Vergütung für einige Monate (ggfs. drei Monate Zahlung ohne Gegenleistung) erreicht werden, hängt aber vom Verhandlungsgeschick ab.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2011 | 18:28

Sofortige Freistellung käme für mich infrage. Allerdings geht das dann doch nur für die nächsten 6 Monate aufgrund der verlängerten Kündigungsfrist.So wie ich das sehe ist ohnehin davon auszugehen, daß die Mitarbeiterin sich krankschreiben lassen wird.Deshalb nochmal meine Rückfrage. Habe ich es richtig verstanden, daß ich am 31.3.11 zum 30.9. am besten unter Hinweis auf verhaltensbedingte Kündigung kündigen kann und dann diese Mitarbeiterin nur sofort "los werde" indem ich sie sofort frei stelle? Eine Abfindung möchte ich keinesfalls zahlen.
Ansonsten möchte ich mich noch herzlich für die schnelle Antwort bedanken M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2011 | 09:17

Sehr geehrte Ratsuchende,


ja, das haben Sie richtig verstanden, es kann zum 30.09.2011 gekündigt werden, wenn die Kündigungserklärung zum Ende dieses Monats zugeht, wobei der ZUGANG entscheidend ist.


In der Kündigungserklärung braucht kein Grund angegeben werden; gleichwohl würde ich Ihnen dringend dazu raten, auch alle Gründe aufzuführen, also auch die Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung.


Eine Abfindung wäre nur zu zahlen, wenn Sie diese anbieten; da ich dieses ausschließe, entfällt ein Abfindungsanspruch der Mitarbeiterin.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 20. März 2011 | 15:39

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Danke für die schnelle Antwort, sie hat mir weiter geholfen und ich denke, ich werde mit dem Problem jetzt besser umgehen können.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. März 2011
4,8/5,0

Danke für die schnelle Antwort, sie hat mir weiter geholfen und ich denke, ich werde mit dem Problem jetzt besser umgehen können.


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