Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die von Ihnen angegebene Zahl an Mitarbeitern korrekt ist, finden gemäß § 23 Abs. 1 KSchG
die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4
bis 7
und des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG
in Ihrem Betrieb keine Anwendung. Das heißt insbesondere, die in § 1 KSchG
genannten Kündigungsgründe müssen nicht vorliegen und es findet grundsätzlich keine Sozialauswahl statt.
In einem Kleinbetrieb kann ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gegen eine solche Kündigung kann sich der Arbeitnehmer eigentlich nicht wehren.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb, auf den das KSchG keine Anwendung findet, zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet ist. Andernfalls verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB
) und ist daher unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus: "Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, daß dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, daß der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt läßt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu."
(BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 2 AZR 15/00
)
Wenn Sie der Mitarbeiterin kündigen wollen, müssten Sie also prüfen, ob es vergleichbare Mitarbeiter gibt, die sozial weniger schutzbedürftig sind. Wenn die Mitarbeiterin den Betriebsfrieden stört, kann dies bei der Frage, ob ihre Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, mit berücksichtigt werden.
Vor einer Kündigungsschutzklage können Sie sich nicht schützen, da die §§ 4
- 7 KSchG
auch in Kleinbetrieben anwendbar sind.
Ich rate Ihnen, bei Ausspruch einer Kündigung keine Kündigungsgründe anzugeben. In Fällen, in denen das KSchG anwendbar ist, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Kündigungsgründe im Sinne von § 1 KSchG
vorliegen. Will ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb geltend machen, dass seine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt, ist er darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Geben Sie keine Kündigungsgründe an, bieten Sie zunächst wenig Angriffsfläche.
Dennoch ist es sehr wahrscheinlich, dass Kündigungsschutzklage eingelegt werden wird, jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin rechtsschutzversichert ist. Häufig wird eine solche Klage allein deswegen eingelegt, weil man mit einer Abfindung rechnet.
Zu der Zahlung einer Abfindung sind Sie allerdings nicht verpflichtet. Sie dient allein dazu, den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen und dem Arbeitgeber das Risiko zu nehmen, den Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen, sollte sich die Kündigung als unwirksam erweisen.
Die Höhe einer Abfindung wird frei verhandelt. Als Richtschnur dient die sogenannte Regelabfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Je nachdem, bei welcher Partei das höhere Prozessrisiko liegt, werden aber auch höhere bzw. niedrigere Abfindungen vereinbart. Die Wirtschaftskraft Ihres Unternehmens würde dabei auch berücksichtigt werden. Aber ich stelle nochmals klar, es gibt keine Rechtspflicht zur Zahlung einer Abfindung. Einigt man sich nicht auf eine Abfindung, wird das Gericht feststellen, ob die Kündigung wirksam ist.
Ein Kostenrisiko besteht für Sie aber in jedem Fall, wenn Kündigungsschutzklage eingelegt wird. Bei Arbeitsgerichtsprozessen trägt jede Partei Ihre außergerichtlichen Kosten selbst, egal ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Würden Sie einen Anwalt mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess beauftragen, müssten Sie dessen Honorar zahlen. Es besteht allerdings kein Anwaltszwang, so dass sich der Verein auch selbst vertreten könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.11.2014
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17:09
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Möhring
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