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Beamtenrecht: Elternzeit, Bewerbung für höher dotierte Stelle, Verlängerung

16. Februar 2015 22:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den ordnungsgemäßen Bewerberverfahrenanspruch eines Beamten in Elternzeit.

Als Beamter habe ich vor, für mein 5jähriges Kind Elternzeit zu nehmen. Ich habe hierfür rechtzeitig und mit Genehmigung des Dienstherren ein Jahr der Elternzeit in den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr verschoben. Ich möchte jedoch nicht das ganze Jahr sondern nur 8 bis 10 Monate nehmen. Zu diesem Plan nun folgende 2 Fragen:

1. Es besteht die Möglichkeit, dass während dieser Elternzeit die Stelle meines Vorgesetzten oder auch die Stelle der Leitung einer anderen Abteilung intern ausgeschrieben wird. Aufgrund der höheren Besoldungsgruppe würde ich mich sehr gern auf diese Stelle bewerben. Wäre dies während der Elternzeit denn möglich? Falls ja, könnte der Zuschlag abhängig gemacht werden von einem Abbruch der Elternzeit oder wäre es vorstellbar, die Stelle erst nach Rückkehr anzutreten, so dass der Dienstherr die Stelle, wenn überhaupt, solange nur kommissarisch besetzen könnte? Ist der Dienstherr überhaupt verpflichtet mir während der Abwesenheit die Ausschreibung zukommen zu lassen (wird voraussichtlich nur intern ausgeschrieben)?

2. Für den Fall, dass meine Frau wieder schwanger werden sollte, könnte ich für mein zweites Kind ggf. nahtlos an die erste Elternzeit die nächste Elternzeit für das zweite Kind anschließen? Reicht hierfür die einfache Beantragung der neuen Elternzeit 7 Wochen vor Ende der ersten Elternzeit? Wie würde es sich mit der ersten Frage in diesem Fall verhalten?

Bitte keine Antwort ohne fundierte Kenntnis im Beamtenrecht, v.a., was die Frage nach der Bewerbung während der Elternzeit angeht.





Einsatz editiert am 17.02.2015 15:44:21

Einsatz editiert am 18.02.2015 17:04:26

19. Februar 2015 | 00:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage
1. Es besteht die Möglichkeit, dass während dieser Elternzeit die Stelle meines Vorgesetzten oder auch die Stelle der Leitung einer anderen Abteilung intern ausgeschrieben wird. Aufgrund der höheren Besoldungsgruppe würde ich mich sehr gern auf diese Stelle bewerben. Wäre dies während der Elternzeit denn möglich?

Antwort: Ja.

Ihre Frage 2. Falls ja, könnte der Zuschlag abhängig gemacht werden von einem Abbruch der Elternzeit oder wäre es vorstellbar, die Stelle erst nach Rückkehr anzutreten, so dass der Dienstherr die Stelle, wenn überhaupt, solange nur kommissarisch besetzen könnte?

Antwort:
Nein, der Zuschlag muss nicht von dem Abbruch der Elternzeit abhängig gemacht werden. Wohl aber kann es sein, dass Sie im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das wiederum hängt davon ab, wie die Ausschreibung vom Dienstherrn (DH) erfolgt, also als Beförderungsverfahren oder als Versetzungs- oder Umsetzungsverfahren oder beides und ob der DH zwingend Wert darauf legt, dass der Dienstposten unverzüglich besetzt wird.

Wenn Sie dann als Bewerber nicht Inhaber eines Dienstpostens sind (=Amt im konkret-funktionellen Sinne), der DH das aber so ausschreibt, wird Ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Mit Antritt der Elternzeit wird der Dienstposten, also das Amt im konkret-funktionellen Sinne, vakant. Ein Beamter, der in Folge langfristiger Beurlaubung oder Elternzeit keinen Dienst mehr leistet, verliert den Dienstposten. Man behält lediglich das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, vorliegend also Ihr derzeitiges Amt und hat (nur) Anspruch, nach Rückkehr gemäß dem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne amtsangemessen beschäftigt zu werden (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 17 und 23 a zu § 6. Wenn sich also ein Mitbewerber mit Dienstposten bewirbt, wird dieser den Zuschlag erhalten.

Frage 3. Ist der Dienstherr überhaupt verpflichtet mir während der Abwesenheit die Ausschreibung zukommen zu lassen (wird voraussichtlich nur intern ausgeschrieben)?


Antwort:
Stellen Sie schriftlich den Antrag, während Ihrer Elternzeit an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite und Ihr Dienstherr muss Sie im Rahmen Ihres rechtmäßigen Bewerberverfahrensanspruchs teilnehmen lassen, wenn er ein Bewerberverfahren beabsichtigt, das die unverzügliche Besetzung einen Dienstposten nicht voraussetzt.

Aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwächst ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes. Ebenso obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten inhaltlich auszugestalten und wertend Ämtern zuzuordnen (BVerwG, Urteile vom 24.1.1985 - 2 C 4.83 , Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2 und vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 , BVerwGE 89, 199 ). Ein Anspruch des einzelnen Beamten auf fehlerfreie Ausübung dieses Organisationsermessens besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 4.11.1976 - 2 C 40.74 , BVerwGE 51, 264 , vom 11.5.1989 - 3 C 63.87

Frage 4.
Für den Fall, dass meine Frau wieder schwanger werden sollte, könnte ich für mein zweites Kind ggf. nahtlos an die erste Elternzeit die nächste Elternzeit für das zweite Kind anschließen? Reicht hierfür die einfache Beantragung der neuen Elternzeit 7 Wochen vor Ende der ersten Elternzeit?


Antwort:
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Zeit, in der sich die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden, kann übertragen werden.

Frage 5. Wie würde es sich mit der ersten Frage in diesem Fall verhalten?

Antwort: Kein Unterschied.


Abschließend:

Wenn der ausgeschriebene Dienstposten für Sie ein Beförderungsdienstposten ist, ohne dass es für Mitbewerber mit Dienstposten eine Versetzungsbewerbung wäre und Ihr Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um den Beförderungsdienstposten allein mit der Begründung erfolgte, dass Sie sich in Elternzeit befinden und deshalb nicht zur Verfügung stünden. Das könnte dann nach Gleichbehandlungsgrundsätzen (z.B. Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayGlG) unzulässig sein (vgl. OVG NW, Beschluss vom 1.6.2005 - 6 B 689/05 , ZBR 2005, 394 ; VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2007 - 2 L 500/07 ).




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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