Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen. Diese Gründe müßte der Arbeitgeber im Falle eines Rechtsstreits sustantiiert darlegen und beweisen. Ob dies gelingt und Ihre Stelle tatsächlich nicht als Teilzeitstelle ausgestaltet werden kann, kann ich anhand der Angaben nicht überprüfen. Es kommt hier sehr auf die Argumente Ihres Arbeitgebers an.
Grundsätzlich kann natürlich jede Tätigkeit als Teilzeitarbeitsplatz ausgestaltet werden, auch eine Führungsposition.
Diese pauschale Behauptung allein, dass Führungspositionen nicht als Teilzeittätigkeit ausgeübt werden können, wird vor Gericht wohl keinen Bestand haben.
2. Wenn der Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch ablehnt, müssen Sie entweder vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsstreit führen, mit dem Ziel, dass Sie einen Anspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung durchsetzen oder Sie müssten nach der Elternzeit Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen als Vollzeitstelle.
3.Die Chancen vor Gericht eine Arbeitszeitreduzierung durchzusetzen, kann ich nicht hinreichend beurteilen, da ich die Argumente Ihres Arbeitgebers im Einzelnen nicht kenne. Allein die pauschale Behauptung, dass es für Führungskräfte keine Arbeitszeitreduzierung im Unternehmen gibt, reicht sicherlich nicht aus, um Ihren Antrag abzulehnen.
4. Die "Faustformel" für die Höhe der Abfindungen lautet vor den Arbeitsgerichten (allerdings mit regionalen Schwankungen) ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wozu die Elternzeit jedoch auch zählt.
Die Höhe ist also durchaus üblich und wird grundsätzlich nur im Wege einer Vereinbarung bezahlt, ist also nicht gerichtlich einklagbar.
5. Die mündliche Zusage ist für Sie nicht bindend.
Sie sollten gegenüber Ihrer Firma argumentieren, dass Sie auch in Erwägung ziehen, die Ablehnung der Arbeitszeitreduzierug gerichtlich überprüfen zu lassen und/oder Sie gegebenfalls auch die Vollzeittätigkeit wieder aufnehmen würden.
Ich denke, dass Sie durchaus eine Abfindung von 75 % bis 100 %des Bruttoentgelts, d. h. 1,5 bis 2 Monatsgehälter im Verhandlungswege durchsetzen könnten. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits 1 Monatsgehalt angeboten hat, rechnet er wohl auch damit, dass Sie ein Gegenangebot unterbreiten.
Ggf. wäre es sinnvoll sich an den Betriebsrat und/oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort zu wenden, damit dieser Sie weiter unterstützt und insbesondere auch den Aufhebungsvertrag überprüft.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin