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Beahndlung von Barspenden (Kondolenzgeld) im Rahmen einer Erbschaft

| 19. Mai 2012 16:30 |
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Erbrecht


Beantwortet von


21:23

Zusammenfassung

Wem steht das Kondolenzgeld nach dem Tod des Vaters zu - dem Sohn oder der Stiefmutter?

Bei Kondolenzgeld handelt es sich rechtlich um eine Schenkung, die nicht zur Erbmasse gehört. Entscheidend ist, wer im Schreiben als Empfänger genannt ist. Sind Sohn und Stiefmutter gemeinsam adressiert, sollte das Geld hälftig geteilt werden. Der Sohn hat kein Einsichtsrecht in die Schreiben, kann aber die Zahlung der Hälfte anbieten. Zur Wahrung der Waffengleichheit empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwalts.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2010 ist mein Vater verstorben, der ein Testament zur Aufteilung seines Vermögens und zur Regelung der Grabpflege für meine Stiefmutter und mich (Sohn) hinterlassen hat. Das Testament hat meine Stiefmutter nicht akzeptiert, sodass wir im Oktober 2011 eine Auseinandersetzungsvereinbarung mit Abtretungsvertrag geschlossen haben. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass meine Stiefmutter eine Abfindung erhalten hat, mit der alle Ansprüche abgegolten wurden. Die Barspenden (Kondolenzgeld) wurden nach der Bestattung meines Vaters auf dessen Konto eingezahlt, welches mir im Rahmen der Vermögensaufteilung zugesprochen wurde. Dieses Spendengeld fordert nun (Mai 2012) meine Stiefmutter für die Verwendung zur Pflege des Grabes und lässt gleichzeitig nicht zu, dass ich mich auch um die Grabpflege kümmern kann (mein Vater hat in seinem Testament um eine gemeinsame Grabpflege gebeten). Man muss dazu sagen, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung der Punkt "Grabpflege" als "strittig" aufgeführt wurde, der separat geklärt werden sollte. Im Schreiben des RA's meiner Stiefmutter an mich mit der Aufforderung zur Zahlung des gesamten Kondolenzgeld wird begründet, dass die Adressierungen der Beileidspost auf den Namen meiner Stiefmutter lauten (ist auch logisch, da ihre Traueradresse angegeben wurde) und sie sich auch tatsächlich um die Grabpflege kümmern würde. Gedroht wurde mir mit einer Zahlungsklage.

Wie schätzen Sie die Rechtssituation ein?
Ist das Kondolenzgeld (automatisch) zur Erbmasse geworden und kann mir mit einer Zahlungsklage tatsächlich gedroht werden?
Kann ich die Kondolenzschreiben im Original (sind bei meiner Stiefmutter) einsehen, da meines Wissens nach die meisten der Kondolenzgeber im Schreiben selbst (nicht auf dem Umschlag) sowohl meine Stiefmutter als auch mich angesprochen haben?

Für einen Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße

19. Mai 2012 | 17:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

Das Kondolenzgeld wird nicht Bestandteil der Erbmasse.

Es handelt sich um eine Schenkung (§ 516 BGB ).

Sie sollten klären, wer Beschenkter sein sollte.

Sind sowohl Sie als auch die Stiefmutter als Empfänger genannt, ist anzunehmen, dass Sie beide Berechtigte sein sollten.

Im Zweifel ist von einer hälftigen Teilung auszugehen.

Bieten Sie die Zahlung der Hälfte an und bitten Sie um Einsicht in die Schreiben.
Einen Anspruch auf Einsicht haben Sie nicht.

Auf Grund der "Waffengleichheit" sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen, der sich ein umfassendens Bild von der Angelegenheit machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2012 | 20:22

Sehr geehrter Herr RA Eichhorn,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort.

Verständnisfrage:
Gilt denn als "Empfänger" (Beschenkter) nur derjenige, an den die Post adressiert wurde (das ist insbesondere meine Stiefmutter, da ihre Traueradresse angegeben wurde) oder wer im Schreiben angesprochen wurde (überwiegend wir beide, mehrmals auch ich alleine)?

Offen geblieben Frage aus erstem Schreiben:
Kann mir tatsächlich mit einer Zahlungsklage gedroht werden?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2012 | 21:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

das was im Schreiben steht ist zunächst entscheidend.

Aber auch das, was die Schenker wollten (d.h. der Schenkungszweck) ist zu berücksichtigen.

Aus dem Zweck kann sich nämlich ergeben, dass das Kondolenzgeld für Bestattung und Bewirtung der Trauergäste zu verwenden ist.

Der Kollege Dr. Müller hat mich diesbezüglich freundlicherweise auf ein Urteil des AG Leipzig vom 14.01.2010, 111 C 1249/09 hingewiesen.

Da ein Anspruch Ihrer Stiefmutter nicht ausgeschlossen ist, kann Ihnen eine Klage angedroht werden und der Anspruch möglicherweise sogar erfolgreich durchgesetzt werden.

Wie bereits empfohlen, sollten Sie auch einen Anwalt einschalten, um Nachteile zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2012 | 21:02

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