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Barvermögen vor Heimunterbringung

29. Juni 2008 10:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:34

Guten Tag,
Wir befürchten, daß meine 91 jährige Mutter in den nächsten 1-2 Monaten in einem Pflegeheim untergebracht werden muß. Jetzt haben wir festgestellt, dass sie ein Sparguthaben von ca. 24.ooo € besitzt, allerdings nur eine Rente von mtl. ca. 1.500 . D.h. also, sie wird vorerst ihr Bargeld für die Heimunterbringung verwenden müssen. Ich weiß, dass Schenkungen 10 Jahre zurückverfolgt werden.
Fragen:
Welche Ausgaben vor Heimunterbringung (bis zu welchem Zeitpunkt) werden jetzt noch anerkannt und müssen sie mit Quittungen belegt werden (z.B. eine neue Küche, sonstiges Mobiliar ?).

Wie sieht es mit den Kosten für die Verlängerung der Grabstätte für meinen bereits verstorbenen Vater und meine Mutter und die Grabpflege für 20 Jahre im voraus und die kommende Beerdigung meiner Mutter aus ?

Wer kontrolliert eigentlich die Konten und evtl. die Quittungen ?

Für eine baldige Beantwortung wäre ich sehr dankbar.

mit freundlichen Grüßen


29. Juni 2008 | 10:37

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Rückforderung einer Schenkung entfällt dann, wenn der Beschenkte entreichert ist, das verschenkte Vermögen also nicht mehr vorhanden ist, was zu beachten gilt.

Kontolliert werden die Geldbewegungen vom Träger der Sozialhilfe, wobei diesem gegenüber auch Banken und Sparkassen auskunftspflichtig sind.

Wenn Ihre Mutter das Geld also bar abholt, wird diese erkennbar sein uns Ihre Mutter müsste dann, sofern es ihr aufgrund des Alters und ihres Zustandes noch möglich ist, Auskunft erteilen.

Auch eine entgeltliche Übertragung von Vermögen für bisherige Pflegeleistungen durch Sie oder jahrelangen Versorgungsleistungen werden dann - im Gegensatz zu einer vorweggenommenen Erbfolge - nicht zu berücksichtigen sein; dieses gilt auch für die vertraglich verpflichtende Grabstättenpflege des Ehemannes. Das alles muss aber belegbar sein.

Bezüglich der genannten Kaufverträge hätte ich aber angesichts der Tatsache, dann der Heimaufenthalt bevorsteht, Bedenken.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2008 | 17:04

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

"die Rückforderung einer Schenkung entfällt dann, wenn der Beschenkte entreichert ist, das verschenkte Vermögen also nicht mehr vorhanden ist, was zu beachten gilt".

Frage: wenn also meine Tochter z.B. das geschenkte Geld für eine Küche ausgegeben hat, kann keine Rückforderung mehr kommen ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2008 | 19:34

Sehr geehrte Ratsuchende,

doch, da dann das Vermögen zwar nicht mehr in Bar, wohl aber in Form der Küche besteht.

Hätte die Beschenkte z.B. damit einen Urlaub genacht, die sie sich sonst nicht geleistet hätte, läge hingegen eine Entreicherung vor.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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