Sehr geehrte Ratsuchende,
die Rückforderung einer Schenkung entfällt dann, wenn der Beschenkte entreichert ist, das verschenkte Vermögen also nicht mehr vorhanden ist, was zu beachten gilt.
Kontolliert werden die Geldbewegungen vom Träger der Sozialhilfe, wobei diesem gegenüber auch Banken und Sparkassen auskunftspflichtig sind.
Wenn Ihre Mutter das Geld also bar abholt, wird diese erkennbar sein uns Ihre Mutter müsste dann, sofern es ihr aufgrund des Alters und ihres Zustandes noch möglich ist, Auskunft erteilen.
Auch eine entgeltliche Übertragung von Vermögen für bisherige Pflegeleistungen durch Sie oder jahrelangen Versorgungsleistungen werden dann - im Gegensatz zu einer vorweggenommenen Erbfolge - nicht zu berücksichtigen sein; dieses gilt auch für die vertraglich verpflichtende Grabstättenpflege des Ehemannes. Das alles muss aber belegbar sein.
Bezüglich der genannten Kaufverträge hätte ich aber angesichts der Tatsache, dann der Heimaufenthalt bevorsteht, Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
"die Rückforderung einer Schenkung entfällt dann, wenn der Beschenkte entreichert ist, das verschenkte Vermögen also nicht mehr vorhanden ist, was zu beachten gilt".
Frage: wenn also meine Tochter z.B. das geschenkte Geld für eine Küche ausgegeben hat, kann keine Rückforderung mehr kommen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
doch, da dann das Vermögen zwar nicht mehr in Bar, wohl aber in Form der Küche besteht.
Hätte die Beschenkte z.B. damit einen Urlaub genacht, die sie sich sonst nicht geleistet hätte, läge hingegen eine Entreicherung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle