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Barunterhalt und Sonderbedarf

| 30. Januar 2006 16:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von


20:09

Wir wollen für meine 2 volljährigen Kinder, den Barunterhalt ausrechnen bzw. aufteilen. Zur zeit ziehe ich voll das Kindergeld von 144,00 euro pro Kind ab (lt.BHG urteil v.26.10.05). Ich bin allein vollzahlende Vater in Gruppe 8 DT
(Gruppe9 minus 1 wegen 4 unterhaltpflichtiger Kinder, Alter 15,16, 18 und 19).


Wenn ich den Selbestbehalt der Mutter abziehen. Ich ging von einem geschätzten Verdienst v. netto 1100,- minus 890,- ergibt dann anrechenbar 210,- Euro.
Gesamteinkommen Vater und Mutter dann ca. 3300,- Euro
Gruppe 10 (minus 1 Gruppe wegen 4 U-Kinder), Gruppe 9 = 570,- Euro ab 18jahren.

Wir bzw. ich sind dann aber 1 Gruppe höher eingestuft.

Sie würde dann zahlen ca. 6% Anteile = rund 35,- euro . Und ich dann 535,- minus anteiliges K-Geld (94% von 144,- = ca.135 )
ergibt Barunterhalt Vater = ca. 400,00 pro Erwachsenes Kind.

Das ist mehr als alleiniger voll zahlender Vater mit Gruppe 8 und Vollabzug von 144,00 Euro (z.zeit zahle ich 359,- Euro).

Es gibt daher ein Break-Even-point beim Mit-Barunterhaltzahler. ISt dies so ungefähr korrekt gedacht bzw. ausgerechnet???
Auch das anteilige Kindergeld, was ich zum Abzug bringe?

Noch 3 kurze Fragen:

a)Meine 19 jährige Tochter geht nach Ihrem Abi auf eine Logopädie-Schule mtl. Kosten 400,- Euro. Muss ich mich über meine Unterhaltszahlung hinaus, ein Teil dieser Kosten zusätzlich tragen (Sonderbedarf). Zur zeit habe nie einen Sonderbedarf bezahlt in Absprache mit meiner Ex-frau.

b)Meine Tochter verdient als gelegentliche Bedienung ca. 150-300 Euro im Monat (mit Steuerkarte und Bedienungsgeld). Was kann ich abziehen?

c)Mein 17 jähriger Sohn geht 9 Monate als Schüler ins Ausland Amerika. Kann ich den Unterhalt für 9 Monate einfrieren bzw. aussetzen??

-- Einsatz geändert am 30.01.2006 17:26:09

Eingrenzung vom Fragesteller
30. Januar 2006 | 17:24
Eingrenzung vom Fragesteller
30. Januar 2006 | 17:25
Eingrenzung vom Fragesteller
30. Januar 2006 | 17:27
30. Januar 2006 | 17:43

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst danke ich für Iher Verständnis. Ob 40,00 EUR für eine Beratung überteuert sind, wage ich hingegen zu bezweifeln, gehe aber davon aus, dass dieses nicht Gegenstand der jetzigen Fragen sind.

Wenn die Mutter erwerbstätig ist, kann sie den Selbstbehalt voll getend machen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie im Betrieb des Mannes, oder in einem "Fremdbetrieb" arbeitet. Entscheidend ist allein, ob die Frau Einkommen erzielt, was nach Ihrer Darstellung der Fall ist.

Die Einkünfte des Ehemannes der Ex spielen beim Kindesunterhalt keine Rolle, werden also nicht berücksichtigt, sofern die Kinder nicht von diesem adoptiert worden sind (was ich nach Ihrer Darstellung nicht unterstelle). Dieses mag zwar zunächst ungerecht erscheinen; Sie müssen aber bedenken, dass es sich um Kindesunterhalt handelt.

Noch ein -kostenloser- Hinweis: Hier würde es sich anbieten, den Unterhalt einmal im Rahmen einer individuellen Beratung, die dieses Forum so nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe"), wirklich komplett neu berechnen zu lassen, da schon beim Selbstbehalt nicht genau genug zwischen minderjährigen, ihnen gleichgestellten volljährigen und volljährigen Kindern nach Ihrer Darstellung unterschieden wird. Eine solche Beratung wäre aber sicherlich teuerer.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2006 | 18:31

Hallo Frau Rechtsanwältin
Nun haben sie eine Frage , naja allgemein und halb beantwortet. Wichtig war mir die anteilige Geltungmachung des Abzuges vom Kindergeld bei beiden Barunterhaltspflichtigen (Verhältnis des Einkommens). Und dann die restliche wichtigen 3 Fragen zum Abzug des Kinderunterhaltes wurden leider nicht beantwortet. Ich nehme an das Geld reicht nicht für die weiteren 3 präzisen Kurz-Antworten. Die sie bestimmt ohne großen zeitlichen Aufwand beantworten könnten.
Na ja, vielleicht bekomme ich doch noch Antworten ohne grosse Nachforderung.
Mit freundlichen Gruss
Ein Fragender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2006 | 20:09

Die Frage(n) wurde eingegrenzt, wobei ich zum besseren Verständnis Ihre Frage nochmals wiedergeben möchte:


"Kann die Mutter (ExFrau), sie ist wieder verheiratet und lebt mit den unseren vier Kindern und dem neuen Mann (selbstständige Firma) zusammen, überhaupt Selbstbehalt von 890,- Euro geltend machen.? Sie ist als Angestellter/Geschäftsführerin 50% bei Ihm, arbeitet im Haus und verdient Geld ?

ANTWORT (VERKÜRZT): JA, KANN SIE!

Wie wird der Verdienst/Gewinn des neuen Mannes zum Selbstbehalt (890Euro) angerechnet?

ANTWORT (VERKÜRZT): GAR NICHT.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht so ganz, was das mit dem Abzug des Kindergeldes (154,00 EUR können in Abzug gebracht werden) zu tun hat.

Das die kleinen Nachfragen aufgrund der Eingrenzung nicht beantwortet werden sollen, hatte ich dabei unterstellt; die Nachfrage kann auch nicht dazu geeignet sein, die vorher gestrichenen Fragen nun doch wieder zu stellen.

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