Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt Stellung:
1.
Bei minder jährigen Kinder leistet derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, sogenannten Betreuungsunterhalt, in dem die Kinder versorgt werden. Der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, leistet Unterhalt durch Geldzahlungen.
Da beide Kinder bis Juli 2012 bei der Mutter gewohnt haben, hat die Mutter also Betreuungsunterhalt geleistet und der Vater war zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Mit den Zahlungen von 100,99 € und 125,00 € liegen die Unterhaltszahlungen weit unter dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
2.
In dem das Kind, das im Jahr 1997 geboren ist, zum Vater gezogen war, hat sich die Situation insoweit geändert, als daß der Vater nunmehr Betreuungsunterhalt leistet mit der Folge, daß die Mutter zur Zahlung von Barunterhalt dem Grunde nach verpflichtet ist. Umgekehrt bleibt der Vater Barunterhaltspflichtig für das im Jahr 2002 geborene Kind, das weiterhin bei der Mutter wohnt.
3.
Die Kindesmutter ist arbeitslos. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssen ihr monatlich mindestens 800,00 € verbleiben. Unterschreiten die Einkünfte den Betrag von 800,00 € kommt im Regelfall keine Unterhaltszahlung in Betracht.
D. h., dem Grunde nach besteht zwar ein Rechtsanspruch des Vaters auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Mutter, jedoch kann es sein, daß die Mutter wegen der Arbeitslosigkeit tatsächlich nicht leistungsfähig ist, weil ihre Einkünfte unter 800,00 € liegen.
4.
Die Möglichkeit des Vaters besteht darin, sich an die Unterhaltsvorschußkasse zu wenden, um ggf. Unterhaltszahlungen für das bei ihm lebende Kind zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt