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Bargeld im Briefumschlag

| 20. Februar 2018 17:34 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Zu den Anwaltsgebühren bei einer Erbauseinandersetzung.

Meine Mutter sparte ihr Bargeld immer in einem Briefumschlag auf.
Als sie verstarb wusste keiner wirklich wieviel Geld es war.
Nachdem meine Schwester sämtliches Erbe unterschlagen hat, wandte ich mich an eine Anwältin.
Ich nannte den Bargeldbetrag im Briefumschlag als fiktive Summe von ca.80.000,- €.
Die Anwältin wies mich darauf hin, das Bargeldbeträge vor Gericht schwer zu beweisen seien.Das war mir einleuchtend.
Meine Schwester überwies einen Erbanteil in Höhe von 12T€.
Bei der Rechnungslegung bezieht sich die Anwältin jetzt auf einen Gegenstandswert von 80T€.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Die gesetzliche Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Wert des erteilten Auftrags (§ 2 RVG )

Ihre Rechtsanwältin hat den von Ihnen genannten Betrag von 80.000,-- € zugrundegelegt.

2.
In der Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert einer Erbteilungsklage nach dem vollen Wert des Nachlasses richtet (BGH NJW 1962,934 ). Der Nachlass stehe im Gesamthänderischen Eigentum aller Miterben

Eine andere Auffassung stellt nur auf das Interesse des einzelnen Miterben, also seinem Anteil (BGH NJW 1975, 1435).

3.
In dem geschilderten Fall könnten Sie argumentieren, dass der Nachlass von der Miterbin unterschlagen war und Ihr Interesse daher von vornherein nur auf Herausgabe Ihres Anteils gerichtet war.

Wie die zuständigen Gerichte entscheiden werden, ist wohl nur sehr schwer einzuschätzen.

Es könnte sich daher anbieten, eine Einigung mit der Kollegin zu versuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2018 | 09:42

In diesem Zusammenhang wurde einmal die Frage gestellt: ich zitiere:
Wie kommen Sie auf einen Gegenstandswert bei einem bis heute nicht einmal beauskunften und feststellbaren bereinigten Nachlasswert.
Wäre eine Rechnungslegung also auch nach dem tatsächlichen Erbvolumen möglich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2018 | 14:10

Sehr geehrter Fragesteller,

es sollte nach Möglichkeit der tatsächliche Wert zugrundgelegt werden.

Bei Unklarheiten kann der Rechtsanwalt den Wert aber nach billigem Ermessen schätzen (§ 23 Abs. 3 RVG ).


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2018 | 15:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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Sehr hilfreiche Antwort, obwohl mir das Ergebnis nicht so "geschmeckt" hat.
Kann man als juristischer Laie eben schnell in die Falle tappen.
Ich danke Herrn Moosmann sehr und danke das es Juristen gibt,die dieses Forum ermöglichen.

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