Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die gesetzliche Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Wert des erteilten Auftrags (§ 2 RVG
)
Ihre Rechtsanwältin hat den von Ihnen genannten Betrag von 80.000,-- € zugrundegelegt.
2.
In der Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert einer Erbteilungsklage nach dem vollen Wert des Nachlasses richtet (BGH NJW 1962,934
). Der Nachlass stehe im Gesamthänderischen Eigentum aller Miterben
Eine andere Auffassung stellt nur auf das Interesse des einzelnen Miterben, also seinem Anteil (BGH NJW 1975, 1435).
3.
In dem geschilderten Fall könnten Sie argumentieren, dass der Nachlass von der Miterbin unterschlagen war und Ihr Interesse daher von vornherein nur auf Herausgabe Ihres Anteils gerichtet war.
Wie die zuständigen Gerichte entscheiden werden, ist wohl nur sehr schwer einzuschätzen.
Es könnte sich daher anbieten, eine Einigung mit der Kollegin zu versuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
In diesem Zusammenhang wurde einmal die Frage gestellt: ich zitiere:
Wie kommen Sie auf einen Gegenstandswert bei einem bis heute nicht einmal beauskunften und feststellbaren bereinigten Nachlasswert.
Wäre eine Rechnungslegung also auch nach dem tatsächlichen Erbvolumen möglich?
Sehr geehrter Fragesteller,
es sollte nach Möglichkeit der tatsächliche Wert zugrundgelegt werden.
Bei Unklarheiten kann der Rechtsanwalt den Wert aber nach billigem Ermessen schätzen (§ 23 Abs. 3 RVG
).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann