Sehr geehrter Ratsuchender,
von Ihrem Vorhaben muss ich Ihnen abraten.
Bei der Heimunterbringung werden, so verstehe ich ihre Ausführungen, ergänzende staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Bei der Beantragung wird unter anderem danach gefragt, ob in den letzten Jahren Vermögen auf eine andere Person übertragen worden ist. Da die Angaben wahrheitsgemäß erfolgen müssen, ist auch die Übertragung des Geldes auf Ihre Frau anzugeben. Demgemäß wird der Leistungsträger Kenntniss erlangen.
Unter Berücksichtigung des der Tante verbleibenden Vermögensbetrages in Höhe von derzeit 2.600,00 EUR, verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.100,00 EUR, der in die Berechnung des Leistungsträgers einfließen kann.
Da das Geld aber für eine Beerdigung verbleiben soll, könnte zumindest versucht werden, eine gesamte Nichtanrechnung zu erlangen, wenn dieses dem Leistungsträger mitgeteilt wird. Unter Umständen könnte der Betrag auch ganz klar deklariert in eine Bestattungsversicherung eingezahlt werden oder ein Bestattungsvertrag könnte geschlossen werden.
Das sollte aber zuvor mit dem Leistungsträger abgeklärt werden. Die Auffassung der Gerichte ist unterschiedlich. Vermehrt wird aber schon anerkannt, dass angemessene Rücklagen gebildet werden können. Der Betrag in Höhe von 3.700,00 EUR ist sicherlich nicht besonders hoch und würde eine einfache Bestattung gerade abdecken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
3. Januar 2008
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08:53
Antwort
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