Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Maßgeblicher Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten.
2.
Aufgrund des Sachverhalts könnte der Ehemann die Hälfte von 85.000,00 € verlangen.
3.
Da die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Einzelfall jedoch komplizierter ist, rate ich, einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Ich verstehe das folgendermaßen: die Frau kann nicht sagen, das Geld gehört meinem Kind.
Sehr geehrter Fragesteller,
diesbezüglich gilt der Juristensatz "es kommt darauf an".
Wenn die Ehefrau 85.000,00 € dem Kind geschenkt hat, stellt sich die Frage, ob die Schenkung gem. § 1375 Abs. 2 BGB
dem Endvermögen der Ehefrau hinzuzurechnen ist.
Das wäre dann der Fall, wenn die Schenkung weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht.
Hier soll die "Schenkung" wohl deshalb erfolgen, um den Ehemann nicht am Zugewinn teilhaben zu lassen. Deshalb halte ich es für richtig, die Schenkung dem Zugewinn hinzuzurechnen. Danach hätte der Ehemann einen Anspruch auf die Hälfte von 85.000,00 €.
Die Beurteilung dieser Rechtsfrage wird aber von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Deshalb ist auch eine andere Meinung vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt