Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Der Unterhaltsbedarf des Volljährigen bemisst sich grundsätzlich nach dem addierten Einkommen beider Eltern. Dies liegt nach Ihren Angaben bei rund 3.200,00 €. Damit ergibt sich - nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 - ein Bedarf von 625,00 €.
Beide Elternteile sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig.
Dass die Mutter nicht leistungsfähig ist, ist nach Ihren Angaben nicht nachzuvollziehen, da ihr Einkommen über der Grenze von 1.050,00 € liegt. Sie dürfte in einem Umfang von 168,08 € leistungsfähig sein.
Ohnehin ist jedoch Ihre Unterhaltspflicht auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich aus Ihrem Einkommen berechnet. Dieser liegt nach Ihrer Darstellung ausweislich der Düsseldorfer Tabelle - Einkommensstufe 3, Altersstufe 4 - bei 537,00 €.
Hiervon ist allerdings - im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt - das Kindergeld in voller Höhe und nicht nur hälftig in Abzug zu bringen. Das Kindergeld steht nämlich nicht mehr der Mutter zu, sondern dem Studierenden. Damit ergibt sich ein Zahlbetrag von genau 353,00 € (537,00 € - 184,00 €). Dies ist wie gesagt der Höchstbetrag, der von Ihnen verlangt werden kann.
Sollte die Mutter eine Zahlung (bis 168,08 €) vornehmen, mindert sich Ihre Zahlungspflicht.
Gleiches gilt für den Fall, dass Bafög ausgezahlt wird. Um den Betrag, den das Bafög-Amt zahlt, mindert sich der Bedarf des erwachsenen, studierenden Kindes (ausgehend von den 625,00 €).
Gehen wir davon aus, dass Bafög in Höhe von 259,36 € gezahlt wird und die Mutter nichts zahlt und nichts zahlen soll, ergibt sich folgende Rechnung:
625,00 € (Ausgangsbedarf)
-259,36 € Bafög
-184,00 €
=181,64 € Zahlungsverpflichtung
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Besten Dank für die Antwort - sehr hilfreich für mich.
In Ihrer Berechnung ist ein kleiner Fehler. Mein Erwachsener Sohn erhält 163 Euro Bafög. Kein Problem mal.
Laut Bafög-Stelle habe ich einen Beitrag von etwa 260 Euro zu zahlen. An diese Berechnung halte ich mich jetzt. Da die Mutter anteilig (von den 168 Euro) Kindesunterhalt zahlen kann wird mein Sohn mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben als die oben genannten 625 Euro.
Jetzt eine Frage: Die Bafög-Stelle hat mir mitgeteilt, das in der Berechnung des Bafög die Studiengebühren enthalten sind. Stimmt das?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Höhe der tatsächlichen Bafög-Zahlung teilen Sie erstmals mit, so dass ich diese zuvor nicht berücksichtigen konnte.
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Grundsätzlich werden Studiengebühren nicht gesondert beim Bafög berücksichtigt.
Etwas Anderes gilt für ein Studium im Ausland. Dort werden die nachweisbar notwendigen Studiengebühren im Umfang und unter den Voraussetzungen des § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV als Zuschlag zum Bedarf geleistet, § 5 BaföG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de
Zu Ihrer Schilderung in der Bewertung:
Exakt das meinte ich mit dem Satz "Grundsätzlich werden Studiengebühren nicht gesondert beim Bafög berücksichtigt."
Weil Studiengebühren anfallen, wird das Bafög (beim Inlandsstudium) nicht erhöht.
Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de