Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt: Ich gehe hierbei davon aus, dass seit der Verurteilung vor 31 Jahren keine weiteren Verurteilungen gefolgt sind.
zu 1: Nein, diese Tat ist für einen Richter definitiv nicht mehr zu sehen. Der Richter oder die Staatsanwaltschaft werden einen Bundeszentralregisterauszug anfordern. Dieser wird aber keine Einträge enthalten.
zu 2: "Vorbestraft" ist man ohnehin juristisch erst dann, wenn man eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen bekommen hat. Ich bezweifle, dass die Strafe damals so hoch war. Der Täter ist also nicht nur heute "nicht vorbestraft", er war es vermutlich auch noch nie.
zu 3: Gar nicht, weil niemand mehr etwas von der alten Verurteilung weiß! Ich vermute, der Diebstahl wird gem. § 153 StPO
(Geringfügigkeit) eingestellt.
Bitte beachten Sie aber, dass diese neue strafrechtliche Auffälligkeit nun zumindest in den Computern der Staatsanwaltschaft gespeichert ist. Im Falle einer weiteren Straftat wäre das nunmehrige Verfahren daher sichtbar (sofern nicht wieder 31 Jahre vergehen), mit der Konsequenz, dass dann nicht mehr unbedingt mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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