Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Ihr Sohn erst 16 Jahre alt ist, kommt zwingend Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Während bei erstmaligen Auffälligkeiten häufig das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird, ist es wahrscheinlich, dass bei weiteren Straftaten gegen Ihren Sohn Anklage erhoben wird. Durch die gerichtliche Verhandlung soll dem Jugendlichen deutlich gemacht werden, dass sein Verhalten zur Kenntnis genommen und sanktioniert wird.
Ohne Kenntnis der genauen Umstände und der Ermittlungsakte ist eine Prognose zur zu erwartenden Strafhöhe nicht seriös möglich. Gerade bei Jugendlichen erfolgt die Sanktionierung sehr individuell. Denkbar wären beispielsweise wiederum Arbeitsauflagen. Ebenso ist jedoch ein kurzer Jugendarrest (Wochenendarrest etc.) nicht ausgeschlossen. Falls die Verurteilung noch vor Ableistung der bereits verhängten Sozialstunden erfolgt, wäre es möglich, dass diese Stunden mit der neuen Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.
Eine Verurteilung würde in das Erziehungsregister aufgenommen werden. Dieses wird jedoch nur justizintern verwendet. Keinesfalls wird eine Verurteilung in das Führungszeugnis eingetragen, da Ihr Sohn noch Jugendlicher ist.
In den kommenden Wochen wird die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen bzw. Ihrem Sohn Kontakt aufnehmen und einen Gesprächstermin vereinbaren. Ihr Sohn sollte sich bemühen, bei der Jugendgerichtshilfe einen positiven Eindruck zu hinterlassen und sich einsichtig zeigen. Die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe ist von großer Bedeutung bei der Frage der geeigneten Sanktionierung.
Grundsätzlich ist es - auch in Jugendstrafsachen - immer empfehlenswert einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann erheblich zu einer Abmilderung der Sanktion bzw, im konkreten Fall vielleicht sogar auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen hinwirken. Sollten Sie eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wünschen, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden. Ich informiere Sie unverbindlich über die zu erwartenden Kosten.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt