Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Diebstahl wird gemäß § 242 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (sogenannter Strafrahmen) geahndet. Gemäß § 248a StGB
wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Ob Sie mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen müssen hängt also zunächst davon ab, ob das Kaufhaus bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Strafantrag stellt.
Sollte dies der Fall sein, so rate ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Der Anwalt könnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anregen, dass diese mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absieht. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nämlich immer dann in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Sollte das Verfahren nicht gemäß § 153 StPO
eingestellt werden, so könnte ein Anwalt zumindest darauf hinwirken, dass das Strafverfahren bei Erteilung einer Auflagen wie z. B. die Bezahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO
eingestellt wird.
Eine solche Verfahrenseinstellung brächte den Vorteil, dass die Angelegenheit nicht im Zentralregister gespeichert würde. Sollte es wieder Erwarten zu einer Verurteilung kommen, so wäre die Strafe, die zu befürchten ist, eine Geldstrafe. Verurteilungen auf Geldstrafe erscheinen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG
nicht im Führungszeugnis, wenn die verhängte Geldstrafe nicht mehr als neunzig Tagessätze betrug. Als Ersttäter müssen Sie nicht damit rechnen, dass eine Verurteilung in das Zentralregister eingetragen würde.
Bei Unklarheiten können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen. Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
recht herzlichen dank für die einschätzung da fällt mir schon mal ein stein vom herzen also ist eine strafe über 90 tagessätze so gut wie unmöglich. sollte sich der anwalt zu dem ich gehe auf ein bestimmtes gebiet spezilasiert haben oder ist das nicht so relevant
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst empfehle ich abzuwarten, ob der Ladendiebstahl überhaupt zur Anzeige gebracht wurde.
Manche Rechtsanwälte führen die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Viele Rechtsanwälte weisen auf ihrer Homepage oder z. B. auch in Telefonbucheinträgen darauf hin, dass sie vor Gericht auch als Strafverteidiger auftreten.
Selbstverständlich können Sie sich in der Sache gerne auch an mich wenden. Dies würde jedoch weitere Kosten auslösen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt