Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei dem von Ihnen mit der der Werkstatt geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.
Hierbei hat der Besteller (Sie) einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk und der Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns.
Liefert der Unternehmer wie in Ihrem Fall kein mangelfreies Werk, so haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. (§ 634 Nr.1 BGB
).
Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob die Werkstatt Ihre Arbeit bereits in Rechnung gestellt hat oder nicht.
Als Nacherfüllung kommt in Ihrem Falle nur die Beseitigung des Mangels nach § 635 Abs.1 BGB
in Betracht.
Das bedeutet, die Werkstatt wäre grundsätzlich verpflichtet, den defekten Motor zu reparieren oder einen neuen einzubauen.
Eine Ausnahme hierzu bildet § 635 Abs. 3 BGB
. Hiernach kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Kosten der Nacherfüllung genauso hoch wären, wie die ursprünglichen Werksattkosten.
Wenn dies der Fall ist, muss die Werkstatt nicht nacherfüllen.
In Ihrem Fall scheint die Situation so zu sein, dass die Werkstatt tatsächlich berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern (genau könnte dies allerdings erst nach einem Wertgutachten bestimmt werden).
Nicht verloren geht Ihnen allerdings der Schadenersatzanspruch, den Sie gegen die Werkstatt haben.
Selbst wenn also die Werkstatt die Nachbesserung verweigern kann muss Ihnen der Schaden ersetzt werden, der Ihnen durch die mangelhafte Werkleistung entstanden ist.
Hierzu können durchaus auch die Kosten für die Nutzung eines Mietwagens gehören, den Sie benötigen, biss Sie ein neues Fahrzeug zur Verfügung haben.
Allerdings ist hier zu beachten, dass Sie das Fahrzeug auch schon vor dem Werkstattbesuch nicht nutzen konnten, so dass ich davon ausgehen würde, dass Ihnen Mietwagenkosten allenfalls für einen Zeitraum von 10 – 14 Tagen erstattet werden dürften.
Ich rate Ihnen in jedem Fall zu versuchen, eine gütliche Einigung mit der Werkstatt herbeizuführen. Ein eventueller Rechtsstreit dürfte langwierig und aufgrund der wahrscheinlich erforderlichen Gutachten auch kostenintensiv werden.
Ich halte es für ratsam, wenn Sie einen Kollegen mit Ihrer Vertretung gegenüber der Werkstatt beauftragen, damit dieser für Sie eine Einigung erreichen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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