Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt summarisch beantworten:
Die Reparatur eines Pkws ist rechtlich als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB
zu qualifizieren. Wie bei jedem anderen Vertrag auch ist es zum Abschluss des Vertrages erforderlich, dass Sie sich mit der Werkstatt über die Reparatur der beiden beschriebenen Probleme geeinigt haben.
Nach Ihren Schilderungen haben Sie den Pkw lediglich zu einer Inspektion bei der Werkstatt abgegeben und explizit vereinbart, dass Ihnen hinsichtlich der beiden Probleme ein Kostenvoranschlag erstellt wird und die Werkstatt Sie zunächst kontaktiert.
Damit haben Sie diesbezüglich gerade noch keinen Vertrag geschlossen, so dass die Werkstatt keine Vergütung aus einem Vertrag ableiten kann.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat derjenige, der sich auf das Zustandekommen eines bindenden Vertrags beruft, dessen Vorliegen nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu beweisen.
Das bedeutet für Sie, dass die Werkstatt den verbindlichen Reparaturauftrag von Ihnen beweisen muss. Da Sie die Vermerke auf dem Werkstattauftrag vorweisen können, dürfte dies der Werkstatt kaum möglich sein.
Allerdings ist darauf zu verweisen, dass die Werkstatt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen Sie wegen Geschäftsführung ohne Auftrag haben könnte. Eine umfassende diesbezügliche Prüfung ist in diesem Rahmen nicht möglich.
Folge dieses Anspruches wäre, dass die Werkstatt nur einen Wertersatz für die getätigten Reparaturen verlangen kann.
Sie sollten allerdings zunächst der Werkstatt nochmals die Anmerkungen auf dem Auftrag zeigen und darauf verweisen, dass hinsichtlich der beiden Probleme gerade kein Auftrag bestand.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben. Soweit Sie gegen die Werkstatt vorgehen möchten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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