Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Reparaturvertrag stellt einen Werkvertrag dar. Man könnte davon ausgehen, dass die Reparaturen mangelhaft war. Dann besteht die Möglichkeit die Vergütung entsprechend zu mindern.
Sie können mir gerne Ihren Versicherungsschein, die Werkstattrechnungen sowie den Reparaturauftrag per e-mail oder fax zuschicken, damit ich diesbezüglich eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
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