Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben Recht, die Rechnung erscheint immens hoch. Man wird diese wohl als Wucher bezeichnen können. Damit haben Sie gute Chancen, einen Teil des Geldes zurückzufordern.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in einem Fall, in dem für die Türöffnung 475,- € für das Aufbohren und Einsetzen eines Neuen Zylinders, dass die Rechnung überhöht sei. Es berief sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das von einem Durchschnittspreis für eine nächtliche Türöffnung von etwa 130 Euro ausging. Da die Rechnung des Schlüsseldienstes den üblichen Preis um mehr als 100 Prozent überschritt, handele es sich um ein so genanntes wucherähnliches Geschäft. Und das ist sittenwidrig (Urteil vom 06.09.2002, Az: 32 C 3037/01
- 48). Der Wohnungsinhaber konnte daher rund 300 Euro zurück verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle antwort!
Gibt es eine Verjährungsfrist?
die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB )