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Schlüsseldienst Rechnung zu hoch - Betrug?

8. April 2005 10:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo.

Am Freitag Abend, gegen 20:00 ist uns die Wohnungstür zugefallen, ohne dass wir einen Schlüssel dabei hatten. Also haben wir über die Auskunft einen Schlüsseldienst bestellt, der sich laut Call Center "günstig" anhörte ( Festpreis wurde nicht vereinbart).

Es steckte KEIN Schlüssel von innen, dennoch meinte der Monteur, man müsse den Zylinder aufbohren. Gesagt und getan, wurde dabei auch das Schloß an sich beschädigt, welches nun auch mit ausgewechselt wurde. Schließlich nach knapp einer Stunde wäre ich fast umgefallen, da Rechnungsbetrag = 436,00 €.

Zusammengesetzt aus Anfahrt ( je angefangene 20 min - 16,00€) + Abfahrt ( auch je Angefange 20 min - 16,00€). Er hat 25 anfahrt gebraucht = 64,00€ + 100% Wochendzuschlag +neuer Zylinder + Schloss + Arbeitszeit= Rechnungsbetrag.

Haben gleich bar bezahlt, da der Montuer von der Figur einem Bär ähnlich kam.

Nun Frage: Was kann man tun, um diesen, wie ich finde, an Betrug grenzenden Betrag zurückzuforden oder zumindest zu mindern????

Bitte Hilfe

Gruß

Sorry, habe nach diesem Vorfall nich mehr Kohle.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben Recht, die Rechnung erscheint immens hoch. Man wird diese wohl als Wucher bezeichnen können. Damit haben Sie gute Chancen, einen Teil des Geldes zurückzufordern.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in einem Fall, in dem für die Türöffnung 475,- € für das Aufbohren und Einsetzen eines Neuen Zylinders, dass die Rechnung überhöht sei. Es berief sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das von einem Durchschnittspreis für eine nächtliche Türöffnung von etwa 130 Euro ausging. Da die Rechnung des Schlüsseldienstes den üblichen Preis um mehr als 100 Prozent überschritt, handele es sich um ein so genanntes wucherähnliches Geschäft. Und das ist sittenwidrig (Urteil vom 06.09.2002, Az: 32 C 3037/01 - 48). Der Wohnungsinhaber konnte daher rund 300 Euro zurück verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2005 | 12:58

Vielen Dank für Ihre schnelle antwort!

Gibt es eine Verjährungsfrist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2005 | 13:05

die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB )

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