Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Umstände des Erwerbs sind in der Tat dubios. Möglicherweise haben Sie von einem fliegenden Händler erworben.
Ob die fehlende Standheizung einen Sachmangel darstellt, hängt davon ab, ob diese als Ausstattung vertraglich vereinbart worden ist. Hierzu kann unter Umständen eine solchen Angabe im Internetinserat genügen. Es wäre demnach vorteilhaft, wenn Sie das Fahrzeuginserat noch zur Verfügung haben. Zumindest ein Händler haftet für Inseratsangaben.
Ein Privatverkäufer hingegen kann die Haftung bis zur Grenze des Vorsatzes auch für Inseratsangaben im Kaufvertrag wirksam ausschließen. Es wäre demnach der Kaufvertrag auf einen Gewährleistungsausschluss zu prüfen.
Dass der Verkäufer gewerblich handelte, müssten Sie beweisen. Ein starkes, aber für sich genommen sich nicht ausreichendes Indiz ist natürlich die Tatsache, dass er nie im Brief eingetragen war. Ein guter Ansatzpunkt ist es daher, mit dem Vorhalter Kontakt aufzunehmen.
Die fehlenden Inspektionsunterlagen sind auch ein Mangel, wenn (beweisbar) vereinbart worden ist, dass diese mit übergeben werden.
Eine Strafanzeige führt nur zum Erfolg, wenn sich nachweisen lässt, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat um sich zu bereichern. Hilfreich ist eine Anzeige zumindest, weil dann ggf. Identität und Aufenthaltsort des Verkäufers ermittelt werden könnten, was ja Voraussetzung zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist.
Sollte der Verkäufer greifbar sein und haften können Sie ggf. die Nachrüstkosten für eine Standheizung einfordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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