Sehr geehrter Ratsuchender,
das Problem ist, dass Sie eine sehr exotische Form der vertraglichen Regelung getroffen haben.
Hier ein paar Anhaltspunkte, da eine genaue Prüfung ohne Einsicht in die Verträge nicht möglich ist:
Statt zwei Kaufverträgen hätten Sie einen Tauschvertrag schließen müssen. Möglicherweise muss man sogar die Verträge so auslegen, dass eigentlich ein Taschvertrag gewollt war.
Unterstellt, dass beide Verträge als Kaufverträge Bestand haben, hätten Sie ein echtes Problem, wenn Sie den anderen Wagen nicht abholen, der andere Ihren nun aber doch.
Holen Sie den anderen Wagen nicht ab, so erlischt der entsprechende Vertrag und der andere kann Ihr Auto nicht herausverlangen. Erscheint aber der andere zur Abholung Ihres Autos, so müssten Sie es ihm geben und dafür seinen nehmen.
Sie sehen also, dass Ihre ganze vertragliche Konstruktion nicht funktionieren kann, sobald einer der beteiligten nicht mehr mitmacht.
Das spricht dafür, dass die Sache als Tauschvertrag anzusehen ist und einseitig aufgelöst werden kann, indem eine Partei erklärt, das jeweils andere Auto nicht abnehmen zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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