Ich habe am 24.12.2024 meinen defekten BMW mit einem Motorschaden per Kleinanzeigen verkauft.
Ich erhielt einen Anruf einer Privatperson, die mein Fahrzeug für einen Export nach Litauen erwerben wollte. Wir haben uns vorab auf einen Kaufpreis von EUR 3.000 geeinigt. Der Motorschaden wurde deutlich deklariert und von der Privatperson so angenommen.. Ich selbst habe das Fahrzeug vor 2 Jahren als unfallfrei erworben und hatte in den 2 Jahren keinen Unfall. Nun sagte mir der Käufer, dass der Wagen ein Unfallwagen sei und fordert nun einen Betrag von EUR 500 zurück. Mir lag zu keiner Zeit die Information vor, dass der Wagen einen Unfall hatte, da in dem vorherigen Kaufvertrag auch vermerkt war, dass der Wagen unfallfrei sei.
Gemäß Kaufvertrag wurde der Wagen „gekauft wie gesehen ohne Gewährleistung oder Garantie" verkauft. Der Käufer möchte meinen Wagen auch nicht abmelden, obwohl im Vertrag festgelegt wurde, dass der Käufer den Wagen am 26.11 abmelden wird.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Privatperson können Sie die Gewährleistung wirksam ausschließen. Dann haften Sie für den Unfallschaden nur, wenn Ihnen der Käufer arglistige Täuschung nachweisen kann. Da Sie den Wagen als unfallfrei erworben haben und selbst keinen Unfall verursacht haben, liegt hier keine arglistige Täuschung vor. Selbst wenn der Wagen vor Ihrem Kauf einen Unfall gehabt haben sollte, haften Sie hierfür nicht. Sie sollten die Forderung daher zurückweisen und den Käufer unter kurzer Fristsetzung zur vereinbarten Abmeldung auffordern. Reagiert er nicht fristgerecht und meldet das Fahrzeug nicht ab, sollten Sie einen Anwalt bei Ihnen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.