Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben mit dem Mann einen Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen, der sowohl für Sie als auch ihn verbindlich ist. Sie haben sich mit dem Käufer über die Sache, den Preis und die Zahlungsmodalitäten geeinigt.
Wenn Sie dem Käufer kein Rücktrittrecht gewährt haben, so kann dieser vom Kaufvertrag nicht mehr Abstand nehmen. Ausnahmsweise kommt eine Anfechtung des Vertrages in Frage, wenn Sie den Käufer arglistig getäuscht hätten oder einen Wucherpreis vereinbart hätten. Hierfür sehe ich keine Anhaltspunkte. Lediglich der Umstand, dass Sie einen guten Preis vereinbart haben, ist nicht ausreichend. Der Käufer hätte diesem Preis nicht zustimmen müssen.
Weiterhin können Sie den Vertragsschluss und die Ausgestaltung des Vertrages durch die Zeugen und das Blankoschreiben beweisen.
Insofern steht Ihnen die Kaufpreiszahlung gegen Übergabe der Papiere und der Schlüssel zu.
Ich rate Ihnen daher, dies möglichst schriftlich unter Fristsetzung vom Käufer zu verlangen.
Fraglich ist dagegen, ob Sie das Fahrzeug wieder an sich nehmen dürfen. Sie könnten dem Käufer durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Hof schon das Eigentum übertragen haben – auch wenn die Kaufpreiszahlung noch nicht erfolgt ist. Dagegen spricht zwar, dass Sie erst Schlüssel und Papiere mit der Abschlusszahlung übergeben wollten. Letztlich besteht hier jedoch eine Unsicherheit, wie Ihr Verhalten insgesamt gewertet werden kann. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass eine Übertragung des Eigentums schon erfolgt ist, würde die Mitnahme des Fahrzeuges einen Diebstahl darstellen.
Weiterhin dürfte es zweifelhaft sein, ob Sie falls der Käufer den Kaufvertrag doch noch erfüllt, Sie die durch die Mitnahme des Fahrzeuges entstehenden Kosten ersetzt bekämen.
Wenn Sie weiterhin die Durchsetzung des Kaufvertrages wollen, rate ich Ihnen daher aus Gründen der Sicherheit, das Fahrzeug beim Käufer zu belassen und die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übergabe der Schlüssel und Papiere zu fordern (schriftlich, Einschreiben mit Fristsetzung 14 Tage).
Sollten Sie hier alleine nicht weiterkommen, da die Gegenseite Ihre Forderung ablehnt, sollten Sie sich überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Oft hilft bereits ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Da der Käufer sich mit der Zahlung in Verzug befindet und Sie die Zahlung rechtmäßig beanspruchen können, hätten Sie einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstehenden Rechtsverfolgungskosten.
Sollten Sie weiteren Rechtsbeistand benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Alternativ könnten Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn die Aufforderung, den Kaufpreis zu zahlen, fehlschlägt. In diesem Falle könnten Sie den daraus resultierenden Schaden (Zulassung, entgangener Gewinn etc.) ersetzt verlangen. Hierunter fallen nicht die Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf die Vertragserfüllung aufgebracht haben (Überführung des Fahrzeuges etc.), da Sie diese Kosten auch bei vertragsgemäßem Verhalten aufgewendet hätten. Sollten diese vergeblichen Aufwendungen den erlittenen Schaden, der aus dem Rücktritt resultierte, übersteigen, können Sie alternativ die vergeblichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Nach dem Rücktritt haben Sie auch einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)