Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz hilft Ihnen hierbei ggf. weiter, vgl. § 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
[...]
3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat."
Letzteres wäre also zu prüfen:
Sie können und sollten hier in zweierlei Hinsicht vorgehen:
Zum einen können Sie wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und zum anderen können Sie Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Letzteres hat allerdings den Nachteil, dass Sie grundsätzlich zunächst von Ihren Nacherfüllungs- beziehungsweise Nachbesserungsrecht Gebrauch machen müssen, bevor Sie zum Rücktrittsrecht und damit zur Rückabwicklung des Kaufvertrages übergehen können. Hier ist ganz regelmäßig eine Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung zu setzen.
Allerdings könne man darüber nachdenken, ob Ihnen ausnahmsweise der sofortige Übergang auf das Rücktrittsrecht zu gewähren wäre, was aber in aller Regel nicht anzunehmen ist.
Sie sollten daher, wenn Sie keine Reparatur des KfZ haben wollen, allein vom Anfechtungsrecht Gebrauch machen beziehungsweise sich die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in einem Schreiben vorbehalten. Dabei ist dann aber eben die Frist von drei Jahren zu beachten, wobei durch die Klageerhebung insbesondere erst die Verjährungsfrist gehemmt würde.
Die Anfechtung sollten Sie schriftlich unverzüglich erklären und diesbezüglich alle Beweise sichern, insbesondere durch Fotos und Zeugen.
Es reicht aus, wenn Sie schreiben, dass Sie aufgrund der nachträglich entdeckten Tatsachen bei dem Kaufvertragsschluss arglistig getäuscht worden sind und Sie nach allen Umständen von nicht verunfallten KfZ ausgehen konnten.
Der Hinweis im Kaufvertrag hindert diese Geltendmachung nicht, Sie müssten aber im Klagefalle die arglistige Täuschung, das vorsätzliche Unterlassen der Aufklärung, beweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen