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Auto verleihen

13. Januar 2006 23:33 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


00:32

Ich habe einmal gehört, dass man - sofern man jemand sein Auto leiht - mit ihm einen schriftlichen (schriftlich aus Beweisgründen) Vertrag schließen sollte, der vorsieht, dass der Leiher für den Fall, dass er einen Unfall verursacht, einem den finanziellen Verlust, den man durch die Heraustufung der Haftpflichtversicherung erleidet (hier wird angenommen, dass der Leiher jemand anderen Schaden zugefügt hat und daher die Haftpflichtversicherung zahlen muß) ersetzen muß. Das bedeutet das der Leiher dann den Differenzbetrag für die gestiegene Haftpflichtversicherungsprämie ersetzen muß. Ohne Vertragliche Vereinbarung hat man darauf keinen Anspruch.

Stimmt das ? Können Sie mir die Rechtsprechung angeben (es muß sich um ein Urteil eines OLG handeln).

Weitere Frage: wie sieht es mit dem Schaden am eigenen Fahrzeug aus (wir nehmen an, man hat nur eine Haftungpflichtversicherung, die ja nur Fremdschäden deckt). Muß dieser Schaden vom Leiher nur dann ersetzt werden, wenn man das vertraglich vereinbart hat??

Muß der Leiher für Schäden die er selbst erleidet (z.B. Körperverletzung) grudnsätzlich selber einstehen oder macht es auch hier Sinn eine vetragliche Vereinbarung zu treffen (es wird angenommen, das der Leiher den Unfall selbst verschuldet hat)??

13. Januar 2006 | 23:47

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


Ihre Rechtsauffassungen stimmen nicht.

Sofern vertraglich nichts (wirksam) geregelt ist, greifen die gesetzlichen Vorschriften ein. Danach darf des Entleiher die Sache nur vertragsgemäß benutzen.

Beschädigt er aber die Sache nun schuldhaft, greift die Haftung nach §§ 280 , 276 , 278 BGB ein, und er hat den Schaden zu ersetzen, auch die Höherstufung der Versicherung.

Auch der vielleicht nicht versicherte Schaden am entliehenen Fahrzeug muss der Entleiher bei Verschulden ersetzen.

Für verschuldete Schäden, die der Entleiher selbst erleidet, hat er auch dann selbst einzustehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2006 | 00:03

http://www.swr.de/rasthaus/archiv/2004/11/06/beitrag3.html

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

wenn man die o.a. Internetseite ließt, klingt das ganz anders als von Ihnen geschildert. Liegen die so daneben?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2006 | 00:32

In dem von Ihnen genannten Beitrag wird zunächst einmal von einem Verleih gegen Entgelt gesprochen.

Das ist rechtlich gesehen keine Leihe, sondern eine Miete.

DIE liegen also schon am Anfang richtig daneben!


Dann müssen Sie den Aufsatz bis zum Ende lesen.

Dort heißt es, dass eine private Haftpflichtversicherung für geliehene Gegenstände nicht aufkommt. Wer zahlt also?

Bei Verschulden der Verursacher, in Ihrem Beispielfall also der Entleiher


Weiter heißt es dort:


"Wir haben beim ***die Erfahrung gemacht, dass die Leute leider erst hinterher zu uns kommen, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall passiert ist und geklärt werden muss, wer für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen hat und das ist in der Regel derjenige, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Und ob der Verleiher hier sein Geld wiederbekommt, ist äußerst fraglich."

Auch der "Ratgeber" schreibt also, das für den Schaden derjenige aufzukommen hat, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat.

Diesen habe ich mit der zutreffenden gesetzlichen Definition in meiner Antwort als Entleiher bezeichnet, so dass es insoweit kein Widerspruch gibt.

Bei Verschulden haftet der Entleiher / Leiher / Ausleiher, wie immer Sie ihn bezeichnen wollen; ob bei dem dann letztendlich etwas zu holen ist, steht auf einem völlig anderen Blatt.




MfG

RAin True-Bohle

ANTWORT VON

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