Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsauffassungen stimmen nicht.
Sofern vertraglich nichts (wirksam) geregelt ist, greifen die gesetzlichen Vorschriften ein. Danach darf des Entleiher die Sache nur vertragsgemäß benutzen.
Beschädigt er aber die Sache nun schuldhaft, greift die Haftung nach §§ 280
, 276
, 278 BGB
ein, und er hat den Schaden zu ersetzen, auch die Höherstufung der Versicherung.
Auch der vielleicht nicht versicherte Schaden am entliehenen Fahrzeug muss der Entleiher bei Verschulden ersetzen.
Für verschuldete Schäden, die der Entleiher selbst erleidet, hat er auch dann selbst einzustehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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E-Mail:
http://www.swr.de/rasthaus/archiv/2004/11/06/beitrag3.html
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
wenn man die o.a. Internetseite ließt, klingt das ganz anders als von Ihnen geschildert. Liegen die so daneben?
Mit freundlichen Grüßen
In dem von Ihnen genannten Beitrag wird zunächst einmal von einem Verleih gegen Entgelt gesprochen.
Das ist rechtlich gesehen keine Leihe, sondern eine Miete.
DIE liegen also schon am Anfang richtig daneben!
Dann müssen Sie den Aufsatz bis zum Ende lesen.
Dort heißt es, dass eine private Haftpflichtversicherung für geliehene Gegenstände nicht aufkommt. Wer zahlt also?
Bei Verschulden der Verursacher, in Ihrem Beispielfall also der Entleiher
Weiter heißt es dort:
"Wir haben beim ***die Erfahrung gemacht, dass die Leute leider erst hinterher zu uns kommen, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall passiert ist und geklärt werden muss, wer für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen hat und das ist in der Regel derjenige, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Und ob der Verleiher hier sein Geld wiederbekommt, ist äußerst fraglich."
Auch der "Ratgeber" schreibt also, das für den Schaden derjenige aufzukommen hat, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat.
Diesen habe ich mit der zutreffenden gesetzlichen Definition in meiner Antwort als Entleiher bezeichnet, so dass es insoweit kein Widerspruch gibt.
Bei Verschulden haftet der Entleiher / Leiher / Ausleiher, wie immer Sie ihn bezeichnen wollen; ob bei dem dann letztendlich etwas zu holen ist, steht auf einem völlig anderen Blatt.
MfG
RAin True-Bohle