Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Ihr Vater die Wohnung damals unrenoviert übernommen hat, so hat der Vermieter in keinem Fall einen Anspruch auf Renovierung der Wohnung seitens Ihres Vaters. Renovierungen sind grundsätzlich Vermietersache - jedoch auch wenn die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf Ihren Vater vertraglich umgelegt wurde, so ist dies im vorliegenden Fall nicht wirksam, da die Übernahme einer unrenovierten Wohnung zur Unwirksamkeit der Klausel führt.
Insofern sollten Sie höflich aber bestimmt die Durchführung von Renovierungsarbeiten verweigern und auf die Auszahlung der Kaution bestehen sowie bei ausbleibender Rückzahlung nach Ablauf von sechs Monaten einen Anwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen.
Hinsichtlich des Bodenbelages und der Holzdecken gilt, dass Ihr Vater diese nicht beseitigen muss, wenn er damals die Zustimmung des Vermieters zum Einbau erhalten hat und der Vermieter sich nich das Recht vorbehielt, den Ausbau zu verlangen. Wenn diese Abrede jedoch nicht mehr beweisbar ist, weil sie damals mündlich erfolgte und keine Zeugen zugegen waren und auch sonst keine Beweismittel vorliegen, so ist auf Verlangen des Vermieters der Ausbau angezeigt, wenn dieser die damalige Abrede bestreitet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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