Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einzelheiten Ihres Mietvertrags sind mir nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass zum einen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wurden, und zum anderen keine starren (und damit unwirksamen) Fristen zum Vornahme der Schönheitsreparaturen vereinbart sind.
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie:
Die Größe der Wohnung hat auf die Renovierungspflicht keinen Einfluss.
Wohl aber die Dauer der Mietzeit und das Maß der Abnutzung. Die Fristen (2, 3 oder 5 Jahre) gelten grds. nur dann, wenn eine entsprechend starke Abnutzung vorliegt. Ob dies der Fall ist, können Sie nur selber einschätzen. Unter Umständen muss auch renoviert werden, wenn die jeweiligen Fristen noch nicht erreicht sind.
Muss renoviert werden, so müssen die Arbeiten auch fachgerecht durchgeführt werden. Das heißt nicht, dass eine Fachfirma beauftragt werden muss; Sie können auch selber renovieren. Das bedeutet, dass die Malerarbeiten nicht fleckig oder scheckig sein dürfen und Löcher ordentlich verspachtelt werden müssen. Fenster müssen bei leichten Verschmutzungen eher nicht geputzt werden, da es sich insofern nicht um Schönheitsreparaturen handelt. Sollten die Fenster dagegen erheblich verschmutzt sein, so gehört auch das Fensterputzen zu Ihren Pflichten.
Sie sind nicht verpflichtet, das Angebot Ihrer Vermieterin anzunehmen. Sollte aber eine Renovierungspflicht bestehen (ob das der Fall ist, hängt von Ihrem Mietvertrag ab) und Sie das Angebot der Vermieterin annehmen, müssen Sie die Arbeiten auch bezahlen.
Sollten bei bestehender Renovierungspflicht die Arbeiten nicht bis zum vereinbarten Vertragsende/Übergabetermin abgeschlossen sein und die Mietzeit insofern verlängert werden, muss auch dies bezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Nelsen, Rechtsanwalt
Sie schreiben: "Die Fristen (2, 3 oder 5 Jahre) gelten grds. nur dann, wenn eine entsprechend starke Abnutzung vorliegt. Ob dies der Fall ist, können Sie nur selber einschätzen. Unter Umständen muss auch renoviert werden, wenn die jeweiligen Fristen noch nicht erreicht sind."
Nein, es lag nach 23 Monaten Nutzung in keinem der Räume eine "starke Abnutzung" vor, daher dachten wir ja auch, dass wir uns an die Fristen halten könnten.
Dennoch haben wir Bohrlöcher wieder verschlossen und mit weißer Farbe überpinselt, doch dieses Weiß ist offensichtlich nicht das gleiche Weiß, mit dem die Whg vor 2 Jahren gestrichen wurde. Daher jetzt die hell-dunkel Schatten. Was nun? Dennoch (obwohl keine starke Abnutzung vorliegt!) weiterer größerer Renovierungszwang????
Wenn keine starke Abnutzung vorliegt, müssen Sie auch nicht renovieren. Evtl. enthält Ihr Mietvertrag hierzu eine anteilige Abgeltung in Geld. Prüfen Sie dies.
Wenn die von Ihnen vorgenommenen Arbeiten aber zu einer Verschlechterung des Zustands geführt haben (nach Ihren Angaben ist die Wand nun fleickig), kann sich hieraus eine Renovierungspflicht ergeben.