Sehr geehrter) Ratsuchende(r),
da die Mieter hier mit mehr als eine Monatsmiete an zwei aufeinander folgenden Terminen in Verzug sind, können Sie die fristlose Kündigung schriftlich (Einschreiben/Rückschein, an alle Mieter gerichtet) mit der Begründung der ausstehenden Mietzahlungen aussprechen und die Mieter zur sofortigen Räumung einschließlich Nebenräume (Keller?) auffordern.
Aber Sie müssen eine angemessene Räumungsfrist auch dann einhalten.
Dazu reicht die von Ihnen genannte sofortige Übergabe mit einer Frist von zwei Tagen nicht aus. Eine genaue Frist kann so nicht genannt werden; nach Auffassung des AG Neuss WM 87, 260
beträgt diese "ca." einen Monat.
Diese Frist kann zwar entsprechend verkürzt werden; weniger als zwei Wochen werden aber als unbillig angesehen (sofern keine Gefährung der Wohnung und des Eigentums vorliegt).
Daher wird in Hinblick auf die Beendigung zum 30.08.2006 kein großer Zeitgewinn zu erzielen sein, zumal Sie auch nach Fistablauf die Mieter nicht einfach "aus der Wohnung schmeißen" dürfen, sondern dann ein Räumungstitel beim Amtsgericht erst noch erstreiten müssten.
Dabei sollten Sie, wenn Sie dieses denn machen wollen, dann auch gleich die rückständigen Zahlungen mit einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 10.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die rasche Antwort!
Von "aus der Wohnung schmeißen" rede ich auch nicht. Die Mieter sind ja offensichtlich schon draußen und in ihrer neuen Wohnung.
Die Mieter haben mir bei Einzug eine Einbauküche abgekauft und während ihrer Mietdauer in Raten etwa zur Hälfte abbezahlt. Auf den Verbleib der Küche in der Wohnung bis zur vollständigen Abbezahlung (laut Vertrag) habe ich hingewiesen. Tatsächlich sind aber weitere Zahlungseingänge (mündlich angekündigt) nicht zu erwarten. Liegt hier vielleicht Gefährdung meines Eigentums vor? (Ist die Küche überhaupt noch in der Wohnung?)
Mit freundlichem Gruß
Eine Gefährung, die die Abkürzung rechtfertigen würde, wäre dann gegeben, wenn die Substanz der Wohnung selbst gefährdet wäre.
Die Küche fällt nicht darunter, so dass Sie damit im Rahmen der Kündigung nicht weiterkommen. Bedauerlich, aber Rechtsprechung.
Bezüglich der Küche sollten Sie Ihr Vermieterpfandrecht schriftlich ausüben und das Entfernen untersagen. Da es sich bei dieser Problematik aber nicht um eine kostenlose Nachfrage zur Erstantwort handelt, darf ich nach den Nutzungsbedingungen hierzu an dieser Stelle keine weiteren Angaben machen; ich bitte um Ihr Verständnis.