Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Gegen die Anmietung einer neuen Wohnung werden Sie rechtlich nichts einwenden können; es ist Ihnen nach der Gesetzgebung auch zumutbar, Kosten für eine eigene Anmietung zu tragen.
2.)
Theoretisch ja, da dabei allein das Kindeswohl entscheidend ist und eine mögliche Gefährung des Kindeswohl eine Rolle spielen kann.
Wichtig ist dabei aber, dass Sie nach Ihrer Schilderung in den letzen Jahren als Hausmann sicherlich auch die Kinder versorgt haben.
Wenn dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Frau zugesprochen werden sollte, müssten noch andere, gravierendere Dinge eine Rolle spielen.
Das Alkoholproblem ist aber ein starker Faktor, der dabei zu beachten ist. Hier sollten Sie versuchen, auch mit dem Jugendamt schnellstens Kontakt aufzunehmen, um dort nicht einen falschen Eindruck dann nur aufgrund Erzählungen der Frau entstehen zu lassen.
3.)
Hier wären, sofern eine Versöhnung auch durch eine Eheberatung und ggfs. einer Entziehungskur Ihrerseits nicht in Betracht kommt, dann eine Vielzahl von rechtlichen Fragen (Zugewinn, Hausrat, Umgangsrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich) zu klären, die eine Individualberatung zwingend erforderlich machen.
Nun alle Einzelheiten - über die Sie aber umfassend informiert werden müssen- im Rahmen dieser Erstberatung aufzuführen, würde das Forum sprengen.
Wichtig ist, dass der Kontakt zu den Kindern nicht verloren geht; auch sollte der "Rosenkrieg" vermieden werden, da es auch da keinen Sieger geben wird.
4.)
Bei einer Scheidung sind zunächst die Kinder die großen Verlierer; ansonsten kann man kaum von Sieger/Verlierer sprechen.
Wie die Versicherung nun einzustufen ist, hängt von der genauer Art dieser Versicherung an.
Sollte Sie in den Versorgungsausgleich fallen, werden ggfs. die Rentenanwartschaften in der Tat auf das Konto Ihrer Frau in Höhe der Hälfte übertragen, SOFERN dieses nicht unbillig ist. Das ist aber Einzelfallentscheidung, was hier nicht abschließend beurteilt werden kann. So ganz chancenlos sind Sie nach der bisherigen Darstellung aber nicht, da Sie ja nun fünf Jahre die Familien aufgrund des gemeinsamen Entschlusses versorgt haben.
Bezüglich der Immoblien und Sparvermögen (und möglicherweise auch die Lebensversicherung) wird ein Ausgleich im Rahmen des Zugewinns erfolgen; nach der bisherigen Darstellung werden SIE Ansprüche gegenüber der Frau haben.
5.)
Das ist möglich, wobei dann beide Ehepartner zustimmen müssen; auch muss der Vertrag vor einem Notar geschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Ich danke Ihnen für diesen schnellen und unkomplizierten Service:-)
Eine Frage beschäftigt mich aber noch: Das Jugendamt habe ich schon damals aufgesucht - nachdem mir bekannt wurde, dass meine Frau einen neuen "Lover" hatte. Inzwischen tut sie aber so, als sei das alles nur eine "Episode" gewesen und weist jede Schuld von sich ab. Wenn ich jetzt erneut mit dem Jugendamt in Kontakt treten werde, um meine Sicht der Dinge zu verdeutlichen, stehe ich doch ziemlich dumm da. Ich habe keinerlei "Beweise" für eine Untreue. Das einzige, was ich darlegen kann, ist die Tatsache, dass meine Frau die wirtschaftliche Grundlage unserer Familie vernichten will.
Was sollte ich denn dem Jugendamt mitteilen, damit dieses auch meine Sicht der wirtschaftlichen Grundlage meiner Familie erkennt??
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich des Gespräches mit dem Jugendamt sind die Schuldzuweisungen fehl am Platz.
Zunächst gibt es das Verschuldensprinzip nicht mehr. Weiter spielt auch dort der finanzielle Hintergrund eine stark untergeordnete Rolle.
Dort geht es allein um das Kindeswohl, so dass Sie bei den Gesprächen sich ALLEIN darauf konzentrieren sollen. Sie sollten dabei deutlich machen, dass Sie als Hausmann in der Vergangenheit die Kindesbetreuung ohne Grund zu Beanstandungen geleistet haben. Das, und nur das ist wichtig, so dass Sie weiter deutlich machen sollten, dass die Kinder bei Ihnen gut versorgt sind und ihr gewohntes Umfeld behalten würden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle