Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Eine Pflicht zur Mitwirkung der Ehepartner an einer Auseinandersetzung des Vermögens nach der Trennung besteht nicht. D.h. auch im Hinblick darauf, dass Ihre Ehefrau ein Erbe mit einem Wert in Höhe von EUR 500.000,- angetreten hat und sie daher theoretisch in der Lage ist, Ihr hälftiges Eigentum an der Wohnung gegen Zahlung des entsprechenden Wertes zu übernehmen, verpflichtet sie hierzu nicht. Vielmehr setzt die Eigentumsübertragung gegen eine Ausgleichszahlung eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau voraus und zwar unabhängig davon, ob Ihre Ehefrau sich als Miterbin mit ihren Geschwistern auseinandergesetzt hat oder nicht. Dies gilt auch im Falle der Scheidung. Falls sich Ihre Ehefrau damit einverstanden erklärt, Ihren Miteigentumsanteil gegen Zahlung der Summe xxx zu übernehmen und Sie die Wohnung trotz des Alleineigentums der Ehefrau weiter bewohnen wollen, müßte eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Kommt zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau keine Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung zustande, kann die Teilung gem. § 753 BGB
, §§ 180 ff. ZVG
durch eine Teilungsversteigerung erfolgen.
Der von Ihnen gewünschte blockweise Aufenthalt der Kinder bei jeweils einem Elternteil (sog. "Wechselmodell") wird eine Einigung mit der Kindesmutter voraussetzen, wobei der Umstand, dass Sie eine 2-Zimmerwohnung bewohnen dem nicht grundsätzlich entgegenstehen muss. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
Nachdem Sie und Ihre Ehefrau berufstätig sind, wird sich der Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten errechnen. Praktisch zahlt derjenige Ehepartner Unterhalt, der das höhere Einkommen erzielt.
Bei einen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ohne das Kindergeld in Höhe von EUR 1.452,- beträgt der Unterhalt für das 4-jährige Kind nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes EUR 225,- und für das für das 7 –jährige Kind EUR 272,-. Falls Ihre Ehefrau ein höheres monatliches Einkommen als Sie hat, werden Sie ihr keinen Unterhalt zahlen müssen. Die Unterhaltsbeträge können von den Parteien selbst ausgerechnet werden. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nicht identisch mit dem Ehegattenunterhaltsanspruch. Zwar richtet sich die Berechnung für den Fall, dass beide Eheleute Einkommen erzielen jeweils nach der 3/7 –Methode, Unterschiede bestehen jedoch u.a. im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit.
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB
wird das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies hat zur Folge, dass lediglich die Wertsteigerung der Erbschaft Ihrer Ehefrau während der Ehe ausgleichspflichtig sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: