ich habe letztes Jahr einen Aufhebungsvertrag zum Ende Juni 2025 unterschrieben. Von meiner Seite ist das soweit in Ordnung.
Aktuell bin ich jetzt Krank geschrieben und werde es wohl auch bis Ende Juni bleiben. Kann ich mir daher trotz Abfindung den Resturlaub auszahlen lassen?
Im Aufhebungsvertrag gibt es dazu einen ggf. entscheidenden Satz "Diese Abfindungszahlung dient als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2025 und alle damit verbundenen Ansprüche."
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel enthält keine ausdrückliche Regelung dahingehend, ob auch zukünftige (also erst nach Vertragsschluss entstandene) Ansprüche damit abgegolten sein sollen. Wenn der Aufhebungsvertrag auch ansonsten keine Regelung zum Urlaubsanspruch oder Freistellung mit Verrechnung enthält, sollte Ihnen also grundsätzlich noch der Urlaub zustehen. Auf den Mindesturlaub können Sie ohnehin nicht vertraglich verzichten, er ist zwingend.
Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, dass Sie wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen können, fehlt hier aus meiner Sicht eine Regelung zur Abgeltung des Anspruchs auf Auszahlung. Daher ist dieser Anspruch nicht durch den Aufhebungsvertrag abgegolten und Sie hätten, wenn Sie den Urlaub wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr nehmen können, einen Anspruch auf Zahlung der Abgeltung zusätzlich zur vereinbarten Abfindung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.