Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung einer GbR nur grundlegende Regelungen darstellen, die sehr oft durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. Inwieweit hier Ihr Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vorsieht, kann ich nicht beurteilen, da ich keine Einsicht in Ihren Vertrag habe.
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Gesellschaft zum Jahresende kündigen können und Ihnen ein Drittel des Gesellschaftsvermögens (und damit auch des Firmenwerts) zusteht, kann aber folgendes gesagt werden:
§ 723 BGB
sieht die Möglichkeit zur Kündigung der Gesellschaft vor. Diese kann unterschiedliche Folgen haben.
1.
Eine mögliche Folge der Kündigung ist die Auflösung der Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführung der Gesellschaft vorgesehen ist. Die Auflösung ist in § 730 ff BGB
geregelt. In diesem Fall wird die Gesellschaft also nicht fortgeführt.
Danach sind die schwebenden Geschäfte der Gesellschaft abzuschließen und das dann ermittelte Auseinandersetzungsguthaben unter den Gesellschaftern zu verteilen. Eine Veränderung der Beteiligungsquoten ist hierbei nicht möglich. Es kann jedoch im Einzelfall aufgrund bestehender Einzelansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter oder umgekehrt, also aufgrund Einzelansprüchen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, im Ergebnis zu einer Verschiebung des Auseinandersetzungsbetrages des einzelnen Gesellschafters kommen. Am Festhalten an der vertraglich vereinbarten Beteiligungsquote ändert dies jedoch nichts.
Denn der Grundsatz des § 734 BGB
besagt eindeutig, dass bei der Auflösung der Gesellschaft der Überschuss nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter verteilt wird. Dies gilt allerdings nur, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
2.
Eine weitere mögliche Folge der Kündigung ist das Ausscheiden des Gesellschafters aufgrund der Kündigung und die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter. Dies muss jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Auch für die weiteren Folgen dieser Regelung ist dann der Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Aber auch hier gilt, dass der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Anteil nicht nachträglich verändert werden kann. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst nach der gesetzlichen Regelung in diesem Fall den verbleibenden Gesellschaftern zu.
Der Gesellschafter hat in diesem Fall einen Abfindungsanspruch. Dieser ist durch Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. In dieser wird auch der Firmenwert einfließen. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist sehr spezifisch und hängt von vielen Faktoren ab. Aber der hier ermittelte Gesamtwert des Unternehmens ist dann anhand des vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter zu verteilen.
Auch hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es eine Fülle von Möglichkeiten gibt, eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Jedoch müssen diese abweichenden Regelungen schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein und können nicht nachträglich per Mehrheitsbeschluss den Anteils des ausscheidenden Gesellschafters entzogen werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen erst einmal weitergeholfen. Allerdings kann eine entgültige und sichere Beurteilung Ihres Falles nur anhand des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Sie sollten daher rechtzeitig vor Auseinandersetzung der Gesellschaft einen Anwalt aufsuchen und sich unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages konkret beraten lassen. Im Rahmen dieser Onlineberatung ist eine vollumfängliche und abschließende Beratung in Ihrem Fall nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schulz
Rechtsanwalt
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