Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für die Anfrage, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.
Für eine genaue Prüfung kann auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrags relevant sein, sofern sich dort abweichende Regelungen befinden.
Bei den möglichen Forderungen des Insolvenzverwalters ist zwischen den auf Sie direkt anfallenden, aber nach Ihren Angaben nicht geleisteten (rückgewährten) Einlagen und einer möglichen Haftung für die Anteile des anderen Gesellschafters zu unterscheiden.
1. Übernommene Einlage von 5.000 Euro.
Wie aus §§ 8 Abs. 2 S. 1
, 7 Abs. 2
, 3 GmbHG folgt, ist die bei Anmeldung zum Handelsregister fällige Leistung auf die Stammeinlage in der Weise zu erbringen, dass die Leistung in das Vermögen der zu gründenden GmbH gelangt und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer befindet.
Dies war nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Auch bei einer Abtretung haften Sie als Veräußerer gem. § 16 Abs. 2 GmbHG
für die bei Abtretung schon fällige Einlage:
„Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer."
Der Insolvenzverwalter müsste allerdings nachweisen, dass die Einlage an Sie zurückbezahlt wurde.
Die Beweislast liegt insofern bei ihm.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 19 Abs. 6 GmbHG
).
Gemäß § 20 GmbHG
fallen auch Verzugszinsen an.
2. weitere Forderung über 50% der gemäß Gesellschaftsvertrag übernommenen Einlage.
Zunächst haftet Ihr Rechtsnachfolger, der Ihren Anteil übernommen hat, für die weitere Einlage.
Denn gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG
(oder evtl. auch gemäß üblicher Regelung im Gesellschaftsvertrag) wird die Bareinlageverpflichtung aber erst dann fällig, wenn eine Einforderung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt. Die Einforderung setzt dabei zunächst einen Beschluss der Gesellschafter sowie die anschließende Anforderung durch die Geschäftsführer voraus (vgl. OLG Jena, Beschl. vom 8.6.2007 – 6 U 311/07
). Der Beschluss wäre auch nicht dadurch entbehrlich, wenn Sie in dem notariellen Abtretungsvertrag zugesichert haben, die Einlageforderung bereits vollständig erfüllt zu haben. Die Fälligkeit kann nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass der Schuldner der Einlage (hier Sie) behauptet, die Forderung bereits beglichen zu haben. Dem Einwand einer eventuellen Erfüllung der Einlageverpflichtung wäre vielmehr erst dann nachzugehen, wenn die Fälligkeit der Einlageverpflichtung hätte bejaht werden können.
Sofern die weitere Hälfte Ihrer Einlage von Ihnen vor Abtretung der Anteile an den anderen Gesellschafter nicht eingefordert wurde, kann sie von Ihnen nach der gut nachvollziehbaren Entscheidung des OLG Jena nicht verlangt werden. Darauf sollten Sie sich zunächst berufen.
Eine Haftung für Sie als Rechtsvorgänger gemäß § 22 GmbHG
kann sich erst ergeben, wenn der Gesellschaftsanteil Ihres Rechtsnachfolgers, an den sie ihn abgetreten haben, eingezogen (kaduziert) wurde.
Dafür sind die Voraussetzungen der Fälligstellung der Einlage und die Feststellung des Verzugs des weiteren Gesellschafters vom Insolvenzverwalter herbeizuführen. Einen Gesellschafterbeschluss muss er im Insolvenzverfahren nicht mehr herbeiführen.
Dann muss die Einziehung gegenüber Ihrem Rechtsnachfolger formell erklärt werden.
Dann muss der andere Gesellschafter im Handelsregister (Gesellschafterliste) gelöscht werden.
Diese streng formalen Voraussetzungen müsste der Insolvenzverwalter bei einem Anspruch gegen Sie nachweisen.
Ist aber eine wirksame Einziehung erfolgt, haften sie auch für die weitere Einlageverpflichtung von 5.000,- Euro.
3. Haftung für Stammkapital-Einlage des anderen Gesellschafters
Die Haftung für den Stammkapitalanteil des anderen Gesellschafters (7.500 Euro + 7.500 Euro) kann sich aus § 24 GmbHG
ergeben.
Die Voraussetzungen dieser Regelung sind in Bezug auf die Haftung für einen anderen Gesellschafter umstritten (Oberlandesgericht Köln, 22. Zivilsenat, Urteil v. 25.03.1997, 22 U 3/97
)
Dazu müssten Sie aber entweder bei Fälligkeit der Einlage (eine Auffassung) oder bei Kaduzierung Gesellschafter gewesen sein.
Nach dem Wortlaut haften nur „andere Gesellschafter", was Sie nicht mehr sind.
Dazu müssten Sie aber entweder bei Fälligkeit der Einlage (eine Auffassung) oder bei Kaduzierung Gesellschafter gewesen sein.
Nach der ersten Auffassung würden Sie für die bei Gründung fällige Einlage von 7.500,- Euro haften, weil sie bei Fälligkeit (noch) Gesellschafter waren.
Nach der zweiten Auffassung jedoch nicht, weil Sie bei der Einziehung des Gesellschaftsanteils nicht mehr Gesellschafter waren.
Im Übrigen muss der Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters im Übrigen wirksam nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG
eingezogen (kaduziert) worden sein. Hierfür ist erforderlich, dass der Gesellschafter mit der Einzahlung von Bareinlagen in Verzug war, dass ihm eine Nachfrist von mindestens einem Monat unter Androhung des Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil gesetzt worden war und dass er nach fruchtlosem Fristablauf des Geschäftsanteils für verlustig erklärt worden ist.
Demnach können Sie bei vorliegen der Voraussetzungen auch hier nur für die bei Gründung fällige Grundeinlage (7.500,- Euro) haften.
Beste Grüße und weiter viel Erfolg!
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Musiol
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Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur besseren Übersicht fasse ich Ihnen die Einzelergebnisse nochmals zusammen:
1.
Die Haftung für die rückgewährte Einlage von 5.000,- Euro besteht fort (16. Abs. 2 GmbHG).
2.
Bei einer wirksamen Kaduzierung und Fälligkeit haften sie auch für die weitere Einlage von 5.000,- Euro wegen § 22 GmbHG
als Rechtsvorgänger.
3.
Eine Haftung für die Einlage des anderen Gesellschafters kann sich nur aus § 24 GmbHG
bestehen. Da die Vorschrift sich aber nur gegen Gesellschafter richtet, wären solche Ansprüche zurückzuweisen.
Eine Haftung kann sich nach einer Rechtsauffassung nur für die bei Gründung fällige Stammeinlage ergeben (7.500,- Euro).
Eine Haftung für die gesamten 25.000,- Euro kann ich nach dem vorliegenden Sachverhalt also nicht feststellen. Zunächst müssen sie auf Anforderung und ohne weitere Nachweise des Insolvenzverwalters nur 5.000,- Euro leisten, wenn die Rückzahlung der Einlage nachgewiesen wird.
Ich wünsche Ihnen in der Sache viel Erfolg!
RA Stefan Musiol