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Aussteuerung Krankengeld. Alte Arbeitsstelle kündigen o. Aufhebungsvertrag?

23. Februar 2015 11:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:21

Zusammenfassung

Fragen zum Urlaub bei langer Krankheit

Hallo,

Ich bin seit dem 21.08.13 arbeitsunfähig Krank geschrieben und bezog ab dem 02.10.2013 Krankengeld, welches am 18.02.15 auslief und ich somit ausgesteuert wurde. Mein letzter Arzttermin war ebenfalls am 18.02., wo ich auch mitteilte, dass ich ab dem 01.03.2015 eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen AG antreten werde, da mir mein jetziger AG keinen anderen Arbeitsplatz anbieten konnte. Daraufhin wurde ich vom Arzt als arbeitsfähig entlassen.

Am 19.02. stellte ich mich dann beim Arbeitsamt vor und teilte ebenfalls gleich mit, dass ich ab dem 01.03. wieder eine neue Arbeit aufnehmen werde.
Ich bin bisher noch bei meinem jetzigen AG angestellt und nun stellt sich mir die Frage, ob ich nun einfach bis zum Monatsende (28.02.) kündigen kann oder sollte hier ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden?
Meine Kündigungsfrist richtet sich laut Arbeitsvertag nach §622 BGB .

Wie verhält sich das mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung bzw. einem Aufhebungsvertag?
Mein Jahresurlaub beträgt 28 Tage. Zudem habe ich noch Resturlaub in Höhe von 18 Tagen vom Jahr 2013. Wird mir dieser dann in voller Höhe ausbezahlt (18 Tage+28 Tage+7 Tage)?

Mit freundlichen Grüßen,
gio75

23. Februar 2015 | 12:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Frage, ob ich nun einfach bis zum Monatsende (28.02.) kündigen kann oder sollte hier ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden?
Meine Kündigungsfrist richtet sich laut Arbeitsvertag nach §622 BGB .


Es empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag, da die Kündigungsfrist länger wäre.

2) Wie verhält sich das mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung bzw. einem Aufhebungsvertag?
Mein Jahresurlaub beträgt 28 Tage. Zudem habe ich noch Resturlaub in Höhe von 18 Tagen vom Jahr 2013. Wird mir dieser dann in voller Höhe ausbezahlt (18 Tage+28 Tage+7 Tage)?

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.11.2011 – C 214/10 ) verfällt der Urlaub, in Fällen wie bei Ihnen, 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. D.h. der Anspruch für 2013 verfällt zum 31.03.2015 und Sie haben noch Anspruch auf diesen. Sie sollten daher im Vertrag regeln, dass Sie bis ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Urlaub nehmen und den Rest abgelten zu lassen. Für das Jahr 2015 stehen Ihnen 5 Tage (28/12x2=4,66 Tage, gerundet nach § 5 Abs. BurlG zu) und für 2013, 2014 der nicht genommene Urlaub.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.




Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)





Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2015 | 14:18

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich soll dann praktisch vom 19.02.-28.02. Urlaub nehmen?
Somit würde ich in dem genannten Zeitraum dann praktisch Urlaubsgeld von meinem Arbeitgeber erhalten? Dies müßte ich wiederum aber dem Arbeitsamt mitteilen, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2015 | 14:21

Ja, dass sollten Sie so mit dem Arbeitgeber vereinbaren und bei Einigung dem Arbeitsamt mitteilen. Denn wenn Sie den Urlaub ausgezahlt bekommen, müssten Sie gegebenenfalls auch an das Arbeitsamt zurückzahlen.

ANTWORT VON

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