Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Frage, ob ich nun einfach bis zum Monatsende (28.02.) kündigen kann oder sollte hier ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden?
Meine Kündigungsfrist richtet sich laut Arbeitsvertag nach §622 BGB
.
Es empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag, da die Kündigungsfrist länger wäre.
2) Wie verhält sich das mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung bzw. einem Aufhebungsvertag?
Mein Jahresurlaub beträgt 28 Tage. Zudem habe ich noch Resturlaub in Höhe von 18 Tagen vom Jahr 2013. Wird mir dieser dann in voller Höhe ausbezahlt (18 Tage+28 Tage+7 Tage)?
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.11.2011 – C 214/10
) verfällt der Urlaub, in Fällen wie bei Ihnen, 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. D.h. der Anspruch für 2013 verfällt zum 31.03.2015 und Sie haben noch Anspruch auf diesen. Sie sollten daher im Vertrag regeln, dass Sie bis ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Urlaub nehmen und den Rest abgelten zu lassen. Für das Jahr 2015 stehen Ihnen 5 Tage (28/12x2=4,66 Tage, gerundet nach § 5 Abs. BurlG zu) und für 2013, 2014 der nicht genommene Urlaub.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich soll dann praktisch vom 19.02.-28.02. Urlaub nehmen?
Somit würde ich in dem genannten Zeitraum dann praktisch Urlaubsgeld von meinem Arbeitgeber erhalten? Dies müßte ich wiederum aber dem Arbeitsamt mitteilen, oder?
Ja, dass sollten Sie so mit dem Arbeitgeber vereinbaren und bei Einigung dem Arbeitsamt mitteilen. Denn wenn Sie den Urlaub ausgezahlt bekommen, müssten Sie gegebenenfalls auch an das Arbeitsamt zurückzahlen.