Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Außergerichtlicher Vergleich während Klageverfahren

14. Februar 2006 14:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Weingart

Guten Tag !

Mein Arbeitsverhältnis wurde vor einigen Monaten von meiner Firma gekündigt; fristgemäss habe ich vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Während des noch andauernden Klageverfahrens habe ich mich vor einigen Wochen mit dem Geschäftsführer getroffen und handschriftlich die Eckdaten eines Vergleichs festgelegt (u.a. Abfindung 4 Bruttogehälter, wohlwollendes Zeugnis, Zahlung des Urlaubsgeldes etc.), Text trägt Datum und Unterschrift von mir und dem Geschäftsführer. Da sowohl der Geschäftsführer als auch ich unterschiedliche Ansichten über die Höhe der Abfindung haben (seine Berechnung ergab einen um 2.000 € niedrigeren Betrag), konnte der Vergleich bisher nicht vor dem Arbeitsgericht protokolliert werden. Nun will der Geschäftsführer von dem geschlossenen Vergleich nichts mehr wissen. Ist der handschriftlich geschlossene Vergleich wirksam (zur Not mit dem niedrigeren Betrag) oder erst mit der Protokollierung durch das Gericht ?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

-- Einsatz geändert am 14.02.2006 14:45:43

-- Einsatz geändert am 14.02.2006 17:34:38

Sehr geehrte Fragestestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
Bei einem außergerichtlichen Vergleich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag nach § 779 BGB . Dieser kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Da der Vergleich nicht gerichtlich protokolliert wurde, handelt es sich natürlich nicht um einen Prozessvergleich. Dennoch ist ein außergerichtlicher Vergleich, der in Bezug auf das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, grundsätzlich wirksam. Je nach seinem Inhalt ändert er die materielle Rechtslage und kann sich damit auch auf das Verfahren auswirken.
An der Wirksamkeit ändern auch die späteren divergierenden Berechnungen der Abfindung nichts, da Sie sich auf 4 Bruttomonatsgehälter als Abfindung geeinigt hatten. Die Höhe des Bruttomonatgehalts ergibt sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung.
Ihr ehemaliger Geschäftsführer kann hier höchstens den Vergleich anfechten. Inwieweit diese Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, kann ich vorliegend nicht abschließend beantworten.

Ich möchte Sie allerdings daraufhin weisen, dass Sie mit Abschluss des Vergleichs eine Sperre für 12 Wochen bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III riskieren, da Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, so dass es unter Umständen für Sie günstiger sein könnte, nicht an dem Vergleich festzuhalten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch die Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER