Sehr geehrte Fragestestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
Bei einem außergerichtlichen Vergleich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag nach § 779 BGB
. Dieser kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Da der Vergleich nicht gerichtlich protokolliert wurde, handelt es sich natürlich nicht um einen Prozessvergleich. Dennoch ist ein außergerichtlicher Vergleich, der in Bezug auf das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, grundsätzlich wirksam. Je nach seinem Inhalt ändert er die materielle Rechtslage und kann sich damit auch auf das Verfahren auswirken.
An der Wirksamkeit ändern auch die späteren divergierenden Berechnungen der Abfindung nichts, da Sie sich auf 4 Bruttomonatsgehälter als Abfindung geeinigt hatten. Die Höhe des Bruttomonatgehalts ergibt sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung.
Ihr ehemaliger Geschäftsführer kann hier höchstens den Vergleich anfechten. Inwieweit diese Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, kann ich vorliegend nicht abschließend beantworten.
Ich möchte Sie allerdings daraufhin weisen, dass Sie mit Abschluss des Vergleichs eine Sperre für 12 Wochen bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III
riskieren, da Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, so dass es unter Umständen für Sie günstiger sein könnte, nicht an dem Vergleich festzuhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch die Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
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