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Ausschluß vom Pflichtteil

17. August 2010 00:03 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich hätte folgende Frage:

Mutter besitzt an einer Immobilie (Zweifamilienhaus) einen Anteil von 4/6, Sohn A einen Anteile von 1/6 und Sohn B einen Anteil von ebenfalls 1/6 aus dem Erbfall von Vater. Mutter und Sohn C wohnen in dem Haus. Die Mutter hat nun testamentarisch verfügt das Sohn C Alleinerbe ist. Da Sohn A und Sohn B sich seit ca. 20 Jahren sich nicht mehr um die Mutter gekümmert haben und auch jeglicher Kontakt abgebrochen ist, möchte Mutter Sohn A und Sohn B vom Pflichtteil im Erbfall ausschließen. Welche Möglichkeit besteht hier und ist auch nicht anfechtbar?

Wäre der Verkauf des Anteils von Mutter an Sohn C, eine ausländische Firma (Sohn C besitzt eine Firma in England und in den USA) oder an eine dritte Person zu einem symbolischen Preis eine Möglichkeit?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

17. August 2010 | 00:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Entziehung des Pflichtteils ist in § 2333 BGB geregelt und wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 neu gefasst.

Danach ist die Entziehung des Pflichtteils nur in den nachfolgenden Fällen möglich, wenn der Abkömmling

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Einer der vorgenannten Entziehungsgründe ist nach Ihrem Sachvortrag nicht gegeben, so dass der Pflichtteil nicht wirksam vom Erblasser entzogen werden kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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