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Erbrecht / Pflichtteil / Ausschluss Wertausgleich

13. Oktober 2022 14:46 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgender Sachverhalt:

Ein Erblasser (keine Kinder, keine Eltern) verfügt, dass neben seiner Ehefrau (Pflichtteil 50%) ein weiterer Erbe B (beide jeweils 50%) einsetzt wird. Durch eine Teilungsanordnung bestimmt er, dass seine Ehefrau zwei Wohnungen (Wert jeweils = 100.000€) erben soll und Erbe B ein Zweifamilienhaus (Wert = 400.000€).

Der Erblasser verfügt zusätzlich, dass ein Wertausgleich zwischen den Erben nicht stattfinden soll.

Frage:

Ist der Ausschluss des Wertausgleichs zwischen den Erben rechtswirksam, obwohl diese Verfügung den Pflichtteil von 50% der Ehefrau verringert,
oder ist Erbe B verpflichtet der Ehefrau trotz Ausschluss die Differenz zu ihrem Pflichtteil auszuzahlen, wenn sie diesen einfordert und welcher Paragraf regelt dies im Gesetz?

Vielen Dank.

13. Oktober 2022 | 16:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bei der letztwilligen Verfügung wie vorliegend ist zwischen der Erbeinsetzung inkl. der Quoten einerseits und den konkret benannten Immobilien zu unterscheiden: Die Quoten besagen, welcher Teil des hinterlassenen Vermögens insgesamt auf Ehefrau und B übergehen soll. Bei den konkret benannten Immobilien handelt es sich dagegen um Vorausvermächtnisse, die die jeweils Bedachten unter Anrechnung auf die Quote erhalten sollen. Handelt es sich bei solchen vermachten Gegenständen um solche von unterschiedlichem Wert (wie hier), empfiehlt es sich für den Erblasser, das Thema Wertausgleich anzusprechen, um hier eventuellen Auseinandersetzungen zwischen den Erben vorzubeugen. Dabei kann der Erblasser auf einen durch Sachverständige zu ermittelnden Wertausgleich abstellen, einen Wertausgleich betraglich benennen oder, wie hier, einen Wertausgleich generell ausschließen. Bei diesem Ausschluss handelt es sich um den von den Erben zu beachtenden und hinzunehmenden letzten Willen des Erblassers. D.h. die Ehefrau erhält dieWohnungen im Wert von T€ 200 und B das Haus im Wert von T€ 400, ohne dass weitere Pflichten begründet werden. Diese Wertrelationen entsprechen aber nicht der jeweiligen Quote. Daher wird die Quote bei der Verteilung des etwaig weiter vorhandenen Nachlasses relevant. Besteht neben den Immobilien z.B. noch liquides Vermögen des Erblassers in Höhe von T€ 500, wird damit jeweils die Quote "aufgefüllt": Im Beispiel würde B [(T€200 + T€ 400 + T€ 500)/2]-T€ 400 = T€ 150 und die Ehefrau [T€ 200 + T€ 400 + T€ 500)/2]- T€200 = T€ 350 erhalten.

Ist die Ehefrau mit der Verteilung des Nachlasses nicht einverstanden, hat sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und von B den Pflichtteil zu fordern. Ob dies wirtschaftlich günstiger wäre, als das Erbe anzunehmen, kann aufgrund der mitgeteilten Parameter nicht beurteilt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2022 | 18:01

Sehr geehrter Anwalt,
es geht nicht um ein Vorausvermächtnisse, sondern wie im Sachverhalt benannt um eine Teilungsanordnung!

Hier nochmals die Frage:

Ist der Ausschluss des Wertausgleichs (bei einer Teilungsanordnung) zwischen den Erben rechtswirksam, obwohl diese Verfügung den Pflichtteil von 50% der Ehefrau verringert,
oder ist Erbe B verpflichtet der Ehefrau trotz Ausschluss die Differenz zu ihrem Pflichtteil auszuzahlen, wenn sie diesen einfordert und welcher Paragraf regelt dies im Gesetz?

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2022 | 14:10

Hallo

und danke für Ihre Nachfrage. Wie das OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2016 - 2 U 10/16) entschieden hat, ist in einer letztwilligen Anordnung, das Miterben jeweils einen bestimmten Nachlassgegenstand ohne Wertausgleich erhalten sollen, neben einer Teilungsanordnung auch immer ein Vorausvermächtnis für denjenigen Miterben zu sehen, dem ein höherwertiger Vermögensgegenstand zugewiesen wurde.

Unabhängig davon ist Ihre Frage, ob der Wertausgleich wirksam angeordnet wurde, alleine vom mitgeteilten Sachverhalt beurteilt zu bejahen.

Allerdings muss ich anlässlich Ihrer Nachfrage meine ursprünglichen Ausführungen dahingehend präzisieren, dass das hier relevante Vorausvermächtnis originär nicht auf weitere Erbanteile anzurechnen ist. Ob dies hier vorzunehmen ist, ist alleine ausgehend von der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu entscheiden.

Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt

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