Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst zeigt die Erfahrung, dass die Eröffnung eines beim Amtsgericht hinterlegten Testamenst nach Eintritt des Erbfalls in der Regel zügig erfolgt und nicht generell bis zu mehreren Wochen dauert.
Bezüglich der Ausschlagung der M findet § 1953 BGB
Anwendung, den ich zu Ihrer Information einfüge:
§ 1953 BGB
Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. 2Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Damit kann die Tochter der M rechtlich an die Stelle der M "nachrücken".
Eine wirksame Anfechtung oder ein Widerruf einer ordnungsgemäßen Ausschlagung der M ist äußerst unwahrscheinlich, da der Gesetzgaber an einen solchen Vorgang hohe Anforderungen stellt.
Insbesondere dürfte M keinem Inhaltsirrtum bei Abgabe der Ausschlagungserklärung unterlegen sein.
Obergerichtlich ist beispielsweise entschieden worden, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Ausschlagende irrtümlich davon ausging, der Nachlass sei überschuldet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2008 - I-3 Wx 123/08
).
Angesichts ihrer Sachverhaltsangaben ist eher davon auszugehen, dass ein Testament des O beim Nachlassgericht vorliegt. M könnte gegebenenfalls eine Urkundenunterdrückung begehen, die gem. § 274 StGB
strafbar ist.
Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn Sie das Nachlassgericht über Ihren Kenntnisstand informieren.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 II BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Würzburg, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Meine zentrale Frage lautet:
"Ist die Ausschlagung wirksam, wenn das Testament noch gar nicht eröffnet wurde?"
Sie teilen Sie mit:
"Zunächst zeigt die Erfahrung, dass die Eröffnung eines beim Amtsgericht hinterlegten Testamenst nach Eintritt des Erbfalls in der Regel zügig erfolgt und nicht generell bis zu mehreren Wochen dauert."
Wie bereits mitgeteilt, war das Testament jedoch nicht beim Nachlassgericht hinterlegt sondern befand/befindet sich im Besitz der M.
"M ist im Besitz des Testamentes."
Damit meine ich nicht, dass M im Testament als Erbin aufgeführt ist. Sondern dass der M als alleinigen Erbin die Testamentsurkunde ausgehändigt wurde.
Ferne schrieb ich:
"Zwei Tage vor dem Zugang der Ausschlagungserklärung war die Nachlassangelegenheit noch gar nicht aktenkundig beim Nachlassgericht! Das Testament kann aus meiner Sicht nicht ordnungsgemäß eröffnet worden sein, das hätte ja Tage oder Wochen gedauert."
Unter dem 16.04.2012 erhielt ich ein Schreiben des Gerichts mit der Auskunft: "Testament oder andere Nachlassvorgänge nicht ermittelt."
Unter dem 18.04.2012 erhielt ich ein Schreiben, dass dem Gericht die Ausschlagungserklärung zugegangen sei.
Ferne schrieb ich:
"Es soll vermieden werden, dass M das Testament zu einem viel späteren Zeitpunkt "auftauchen lässt" und die Erbschaft dann doch noch wirksam annehmen kann bzw. die Ausschlagung wirksam anfechten kann.
Soll ich das Nachlassgericht anschreiben und von der Existenz des Testaments berichten? Fordert das Gericht dann das Testament bei der Besitzerin an und eröffnet es, obwohl eine Ausschlagungserklärung der einzigen Erbin bereits vorliegt? Beginnt erst nach der Eröffnung die 6-Wochen-Frist?"
Sie schreiben:
"Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 II BGB
)."
Der Gesetzestext ist mir bekannt. Genau deshalb stellt sich mir die Frage, ob die Ausschlagungsfrist überhaupt zu laufen beginnt, obwohl das Testament nicht eröffnet wurde und ob eine vor Fristbeginn abgegebene Ausschlagungserklärung wirksam ist.
Vielen Dank im Voraus für die Klarstellung.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Antwort findet sich in dem - Ihnen bekannten - § 1944 II BGB
.
Handelt es sich bei M um eine gesetzliche Erbin, so muss sie nicht durch eine Verfügung von Todes wegen berufen werden.
Sie ist qua Gesetz ohne die gewillkürte Erbfolge des/der O gesetzliche Erbin.
Anwendung findet deshalb § 1944 II 1 BGB
, M kann als gesetzliche Erbin wirksam ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe (hier M) von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Diese Frist läuft ausweislich des vorgetragenen Sachverhaltes.
Nach Ihren Angaben bleibt damit für M kein Raum, sich durch vorübergehende Unterdrückung eines Testaments die Anwendung des § 1944 II 2 BGB
- mit welcher Motivation auch immer - zu sichern.
Erbin M darf sich für die wahre Lage nicht blind stellen (vgl. OLG München ZEV 2006, 554
; MünchKomm/Leipold § 1944 Rn 12; Soergel/Stein § 1944 Rn 8).
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist hiermit nachvollziehba beantwortet.