Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Bedachte ist nach § 2176 BGB
berechtigt, den Vermächtnisanspruch auszuschlagen. Diese Erklärung ist gegenüber dem Beschwerten abzugeben.
a) die Universalerbschaft ausschlagen (das Erbe würde dann mir als einzigem Abkömmmling zufallen) und gleichzeitig das o.g. Vermächtnis annehmen
Ja, in der Tat kann der betroffene Erbe das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis annehmen.
b) das Vermächtnis auf den Anteil X des Wertes des Wertpapierdepots ausschlagen (zugunsten meiner Person), aber gleichzeitig das "Universalerbe" annehmen?
Es gibt nur die Variante, dass der Bedachte ein Vorausvermächtnis erhält, welches er ausschlagen und dann das Erbe annehmen kann.
Das Vorausvermächtnis erhält der bedachte Erbe vorab. Dieses belastet den Nachlass insgesamt, trifft also alle Erben.
Dieses Vorausvermächtnis und das Erbe an sich sind unabhängig voneinander. Daher kann auch das Vermächtnis ausgeschlagen und das Erbe angenommen werden.
Allerdings entsteht durch Ausschlagen des Vermächtnisses ein Pflichtteilsanspruch des Bedachten.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Somit ist mir klar, daß man Vermächtnis und Universalerbschaft grundsätzlich getrennt betrachten kann. Nur Ihr letzter Satz verursacht eine Nachfrage: ausgeschlagen würde das Vermächtnis durch meine Eltern; mein Vater ist der Cousin der potentielle Erblasserin - entsteht dort wirklich ein Pflichtteilsanspruch (die Erblasserin hatte keine direkten Abkömmlinge; alle im Testament namentlich mit Vermächtnissen Bedachte sind weitläufige Verwandte bzw. Bekannte)?
Ansonsten vielen Dank für die kompetente Beantwortung!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Satz war nur allgemein geltend.
Wo kein Pflichtteilsanspruch entstehen kann, kann auch in einem solchen Fall natürlich kein Pflichtteilsanspruch entstehen.
In dieser Konstellation kommt ein Pflichtteilsanspruch aber nicht in Betracht.
Bitte verzeihen Sie, wenn ich mich dazu eingangs undeutlich ausgdrückt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt