Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Erbschaft ausgeschlagen. Somit ist auch die Generalvollmacht nach der ersten Einschätzung nicht mehr gültig.
2.Selbst wenn Sie noch bevollmächtigt werden, können Sie nicht das Geld der Agentur für Arbeit auf das Sparbuch überweisen. Das entspricht dem Betrugstatbestand, weil die Leistung personenbezogen bezahlt wird und somit nicht auf Dritte ohne weiteres übertragen werden kann. Da Ihr Sohn aller Voraussicht nach nicht in den Genuss des Geldes kommen sollte, dürfen Sie die Überweisung nicht vornehmen. Sollten Sie das doch tun, wird die Agentur für Arbeit das Geld zurück fordern und Strafanzeige wegen Betrugs erstatten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 25.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Nina Marx
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